Frauenpolitik
Die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare
Aussendung Nr. 86, Frühjahr 2010
Endlich wurde auch in Österreich eine Rechtsgrundlage für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen,
das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft.
Seit 1.1. 2010 ist die "Verpartnerung", das heißt die Eintragung einer
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft möglich. Die Voraussetzungen dafür sind
Gleichgeschlechtlichkeit, Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit. Die Eintragung
erfolgt bei der Bezirksverwaltungsbehörde, also den Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise Magistraten.
Sollten die Partner sich wieder trennen wollen, dann ist das Bezirksgericht zuständig,
das die Partnerschaft auflösen kann. Eine eingetragene Partnerschaft führt nicht automatisch zu einem
gemeinsamen Nachnamen. Allerdings kann man den Namen des anderen annehmen, auch die
Möglichkeit eines Doppelnamens besteht. Die eingetragene Partnerschaft beinhaltet auch Pflichten: Im
Zuge der Beistandspflicht müssen etwa beide Partnerinnen für die Deckung der
Lebensbedürfnisse sorgen. Im Fall einer "Auflösung" der Partnerschaft kann es zu
verschuldensabhängigen Unterhaltspflichten kommen. Die Aufteilung des
Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erfolgt nach dem Vorbild der eherechtlichen Bestimmungen.
Grundsätzlich wird nur Vermögen aufgeteilt, das während der Partnerschaft geschaffen wurde. Außerdem
können auch geerbte oder eingebrachte Wohnungen aufgeteilt werden, wenn es die Umstände verlangen.
Gesetzesanpassungen:
Im Zuge des neuen Gesetzes zur eingetragenen Partnerschaft gibt es auch Anpassungen in anderen Gesetzen
- etwa im Zivil- und Strafrecht, Abgaben-, Fremden-, Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht.
Damit werden die Rechte der Betroffenen in einigen Punkten an jene von Eheleuten angeglichen, beispielsweise
im Zusammenhang mit erbrechtlichen Bestimmungen oder dem Anspruch auf
Hinterbliebenenpension.
Ebenso dürfen eingetragene Partnerinnen künftig in Strafprozessen gegen ihre Partnerin die Aussage
verweigern, weil sie als Angehörige gelten. Bei Kindern gibt es einen Unterschied zur Ehe: Die
Adoption eines Kindes ist homosexuellen Paaren nicht erlaubt, ausgeschlossen ist auch die
Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners. Auch "medizinisch unterstützte Fortpflanzung",
also künstliche Befruchtung, ist nicht erlaubt.
DR.in BARBARA STEKL
Die Sorge mit der Obsorge - Aussendung Nr. 88, Frühjahr 2011
Seit einiger Zeit fordern Vätervertreter massiv die automatische gemeinsame Obsorge auch nach einer
Scheidung. Mit Erstaunen ist zu beobachten, dass mit dieser angestrebten Gesetzesänderung - nämlich
der verpflichtenden gemeinsamen Obsorge - die Lösung aller diesbezüglichen Probleme und Konflikte
erwartet wird. Weshalb infolge einer automatischen gemeinsamen Obsorge diese paradiesischen Zustände
schlagartig entstehen sollen, ist jedoch den Erklärungen nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil wäre
dadurch eine Vervielfältigung und Verlängerung strittiger Verfahren zu erwarten.
Es wird in den Diskussionen davon ausgegangen, dass Mütter den Vätern nach einer Scheidung die Kinder
prinzipiell entziehen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: aus meiner Beratungspraxis kann ich berichten,
dass der Großteil der Frauen, die in die Beratung kommen, den Kontakt zwischen Vater und Kind als
wünschenswert empfinden. Viele Frauen würden den Kontakt und die Mitbetreuung durch den Vater der
Kinder begrüßen und dies auch als entlastend empfinden. Praktische Realität ist aber leider, dass
sehr häufig Väter durch Abwesenheit glänzen und Frauen daher die Alleinbetreuung der Kinder übernehmen
müssen.
Die Folge der auch in den Medien geführten Diskussion ist eine große Verunsicherung der betroffenen
Frauen. In Folge dessen wird in der Beratung häufig die Frage gestellt, ob denn die "automatische
gemeinsame Obsorge" jetzt bereits Gültigkeit habe.
Die Antwort darauf lautet: Nein! Nach wie vor besteht bei einer einvernehmlichen Scheidung folgende
Wahlmöglichkeit:
Variante 1: Die Eltern vereinbaren weiterhin die gemeinsame Obsorge mit der Festlegung des
Hauptwohnsitzes des Kindes bei einem Elternteil. In dieser Variante bleibt der in der Ehe bestehende
Status der „gemeinsamen Obsorge“ aufrecht.
Variante 2: Ein Elternteil erhält die alleinige Obsorge. Dies geht entweder, wenn sich die Eltern
einigen, dass beispielsweise die Mutter nach der Scheidung die alleinige Obsorge erhalten soll oder
wenn das Gericht dies auf Antrag entscheidet.
Die Obsorge ist also ein Punkt, über den sich die Scheidungswilligen einigen müssen, damit eine
einvernehmliche Scheidung zustande kommt. Im Streitfall entscheidet das Gericht im Sinne des Kindeswohls.
Wir empfehlen immer gut abzuwägen, ob mit dem Kindesvater eine gemeinsame Obsorge auch tatsächlich
möglich und sinnvoll erscheint und wir unterstützen Sie bei dieser Entscheidung mit Beratung.
DR.in BARBARA STEKL
Neue Rechte für Opfer von Gewalttaten
Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung
Etliche Jahre bereits forderten immer wieder Expertinnen von Opferschutzeinrichtungen eine Implementierung
von Rechten für Opfer. Der bloße ZeugInnenstatus in einem Verfahren war mehr als unbefriedigend und stand
einerseits dem entsprechenden Schutz andrerseits der Sicherung von Rechten und angemessener Entschädigung
der Opfer entgegen.
Bisher war es eben nur möglich im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses sich als Opfer dem Verfahren
anzuschließen. Durch die Novellierung der Strafprozessordnung (StPO) ist dies nicht mehr notwendig.
Was ist nun neu?
Zum einen wurde der Begriff "Geschädigter" zugunsten des allgemeinen Begriffs "Opfer"
fallen gelassen. Dieser Reformschritt wurde mit 1.1.06 vorgezogen. Zur besseren Unterscheidung und da
unterschiedliche Konsequenzen jeweils damit verbunden sind, wurden verschiedene Opferkategorien eingeführt.
So wurden zusätzliche besondere Opferrechte für "Gewaltopfer" und "Sexualopfer"
geschaffen.
Demnach haben Opfer das Recht,
- sich vertreten zu lassen.
- Akteneinsicht zu nehmen.
- vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden.
- vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden. Auch wurde einer von ExpertInnen lange geforderte Informationspflicht entsprochen: wird der Beschuldigte vor Verhängung der U-Haft entlassen, trifft die Sicherheitsbehörde die Pflicht zur Verständigung des Opfers.
- Übersetzungshilfe zu erhalten.
- an einer kontradiktorischen Vernehmung teilzunehmen (Vernehmung ohne Anwesenheit des Täters).
- während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden.
- die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen.
Für "Gewaltopfer" und "Sexualopfer" gibt es zusätzlich besondere Opferrechte,
nämlich die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung: diese wird gewährt, soweit dies zur Wahrung
ihrer prozessualen Rechte, unter Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Es ist
wichtig, dass Opfer von Gewalt ihre Ängste vor einer Strafverhandlung besprechen können, dass sie vorher
über den Ablauf informiert werden und nicht alleine zu Einvernahmen und Gerichtsterminen gehen müssen.
Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst zur emotionalen Unterstützung die Vorbereitung der Opfer auf
das Strafverfahren sowie die Begleitung zu Gericht. Das Bundesministerium für Justiz hat geeignete
Einrichtungen vertraglich mit dieser Prozessbegleitung zu beauftragen. Die juristische Prozessbegleitung
ermöglicht die rechtliche Beratung und Vertretung durch Rechtsanwältinnen.
Mit diesen Neuregelungen, basierend auf der Einführung des Begriffs "Opfer" in die
Strafprozessordnung, ist ein ganz wesentlicher Schritt gelungen, der schon längst dringend nötig war.
Die Umsetzung in der Praxis darf mit einem gewissen Optimismus erwartet werden, zumal nun im Gesetz
Regelungen vorliegen, die dem Opfer einen neuen Status verschaffen.
Nähere Informationen zur Prozessbegleitung und Beratungsstellen, die diese anbieten finden Sie auf:
www.prozessbegleitung.co.at
www.aoef.at/aktuell/10j/Prozessbegleitung.pdf
Verbesserungsvorschläge zum Sorgerecht
Viele Frauen wenden sich an uns mit Konflikten zu den Themen Obsorge und Besuchsrecht nach einer Trennung
bzw. Scheidung. Ein Teil dieser Frauen steht unter großem Druck durch ihre Expartner, die entweder nur einer
Scheidung zustimmen, wenn sie - trotz zu erwartender Unvereinbarkeiten - die gemeinsame Obsorge erhalten
oder sich das Sorgerecht durch Verzicht auf Ehegattinnenunterhalt "abkaufen" lassen wollen.
Besuchsrechtskonflikte sind eine weitere häufige Problematik in unserer Beratungsstelle.
Hier liegen die Schwierigkeiten einerseits in Manipulationsversuchen von Vätern, die oft aus einem Gefühl
der Kränkung heraus die bisherigen Machtkämpfe über das rechtlich legitimierte Mittel der gemeinsamen Obsorge
versuchen weiterzuführen und diese als formale Möglichkeit benützen, weiter Kontrolle über ihre frühere
Partnerin auszuüben, andererseits in nicht eingehaltenen Besuchszeiten. Zur Erinnerung: Kinder müssen von
ihren Müttern dazu angehalten werden, den Besuchskontakt mit dem Vater wahrzunehmen, Väter hält niemand dazu
an, die Besuchszeiten auch tatsächlich mit ihren Kindern zu verbringen.
Im Anhang listen wir einige Verbesserungsvorschläge auf, die von rechtlicher und institutioneller Seite
präventiv zu einer Entschärfung vieler Konflikte beitragen können.
- Keine gemeinsame Obsorgemöglichkeit bei Gewalt des Mannes gegen die Frau oder die Kinder - auch miterlebte Gewalt ist Gewalt!
- Möglichkeit, sich einvernehmlich scheiden zu lassen und die Obsorgeregelung extra zu verhandeln - um Kinder und Geld zu trennen - damit Frauen nicht unter Druck geraten, auf alles (Unterhalt, Wohnung, Ausgleichszahlung) zu verzichten, wenn sie die alleinige Obsorge wollen.
- Derzeit empfinden viele Frauen ihre Zustimmung zur gemeinsamen Obsorge als einzige Chance für eine einvernehmliche Scheidung, auch wenn sie diese nicht dem Wohl des Kindes entsprechend erleben und es schon während der Ehe zu Problemen bezüglich der Verantwortung den Kindern gegenüber gekommen ist.
- Klare Voraussetzungen für gemeinsame Obsorge:
Klare Festlegung der Verpflichtungen des Elternteils, der nicht mit den Kindern zusammenwohnt. Überprüfen: Warum soll es gem. O. geben? Werden die Voraussetzungen dafür erfüllt? z.B.: Kennt der Vater die Namen der Freundinnen und Freunde des Kindes, wo befindet sich der zuständige Arzt, was isst das Kind gerne, was spielt es gerne? - Einforderbarkeit des Besuchsrechts bei sonstiger Verkürzung/ Aussetzung.
Derzeit gibt es zwar Sanktionen für Mütter, die ihre Kinder nicht zum Besuchskontakt mit dem Vater anhalten, jedoch keinerlei Sanktionsmöglichkeit für Väter, die den Kontakt zu ihren Kindern nur sporadisch pflegen oder ihn ganz verweigern. D.h. es gibt im derzeitigen Gesetz ein starkes Recht des Vaters auf sein Kind, es gibt jedoch kein Recht des Kindes auf den Vater! - Schulung / Bewusstseinsbildung von MitarbeiterInnen des Jugendamts, RichterInnen und RechtspflegerInnen, GutachterInnen zum Thema Auswirkungen von Gewalt, auch von der an Müttern ausgeübten und von den Kindern miterlebten Gewalt. (z.B. die Fortbildungsangebote des Vereins Frauen beraten Frauen: www.frauenberatenfrauen.at/fortbildung.html)
- Mehr geförderte Mediation im Sinne des Kindeswohls, auch bei noch nicht gerichtsanhängigen Verfahren, Ressourcenpool an - auch frauenspezifisch, auch gewaltspezifisch - geschulten MediatorInnen, an die das Amt für Jugend und Familie Eltern in Konfliktfällen verweisen kann.
- Grundsätzlich: Gesetzesreform - und Bewusstseinsbildung im elterlichen Rollenverständnis der Geschlechter - die tatsächlich das Recht des Kindes und nicht wie derzeit das Recht des nicht hauptbetreuenden Elternteils ins Zentrum stellt.
MAG.A BETTINA ZEHETNER
Arbeitslosenversicherung und Lebensgemeinschaft - oder wie der Gesetzgeber Abhängigkeiten schafft
Während die Lebensgemeinschaft explizit keine eigene Rechtsgrundlage hat, so findet sie dennoch
in einigen Gesetzen Eingang, jedoch leider nicht selten zum Nachteil der Lebensgefährtinnen.
Ein solches Negativbeispiel, welches eine Existenzgefährdung der Lebensgefährtin bedeuten kann,
ist der § 36 Abs.2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Hier heißt es, dass bei der Entscheidung
ob Notstandshilfe gewährt wird, nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst,
sondern auch die ihres Lebensgefährten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, zu berücksichtigen
sind.
Die Kritik an dieser Regelung liegt auf der Hand: Obwohl sich - im Gegensatz zur ehelichen Situation
- kein Unterhaltsanspruch der (arbeitslosen) Frau gegenüber ihrem Lebensgefährten ableiten lässt,
muss sie sich dennoch das Einkommen ihres Lebensgefährten anrechnen lassen, auf das sie jedoch
keinerlei Anspruch hat.
Es wurde mit dieser Regelung eine höchst unsinnige Fiktion geschaffen, nämlich jene, dass das
Einkommen des Mannes ein Familienkommen sei, was in der Realität völlig falsch ist! Das
bedeutet: die Frau hat weder einen Notstandshilfe- noch einen Unterhaltsanspruch und ist auf das
"Wohlwollen" ihres Lebensgefährten angewiesen. Diese Regelung fördert nicht nur unzumutbare
emotionale und wirtschaftliche Abhängigkeiten, sie gefährdet auch die Existenz.
Häufig sind Frauen auch nicht über die rechtliche Situation in der Lebensgemeinschaft informiert.
Das führt dazu, dass sie sich in einer Scheinsicherheit wiegen, in der Annahme der andere müsse
ohnedies für sie sorgen. Eine Änderung dieser Bestimmung ist dringend erforderlich!
BARBARA STEKL
Armut ist zukunftssicher - Aussendung Nr. 77, Herbst 2005
Armut - gibt es das in Österreich überhaupt?
Bei Armut denken viele Menschen an Hunger, Kälte, Wohnungslosigkeit etc. Obwohl auch diese Formen von
Armut in Europa existieren, greift diese extreme Auslegung des Begriffes zu kurz.
Armut bedeutet in erster Linie Ausgrenzung von, in einer Gesellschaft üblichen, Lebensstandards und
Ressourcen. Diese Ausgrenzung passiert durch die Unmöglichkeit der Teilhabe an allgemeinen Standards
von Wohnen, Essen, Bekleidung, soziales Leben, Bildung und Kultur.
Armut bewirkt einen Mangel an Möglichkeiten, am Leben teilzuhaben und fatalerweise auch eine starke
Einschränkung der individuellen Strategien, die Situation verbessern zu können. Armut bewirkt häufig
auch Einsamkeit - die Möglichkeit Kontakte zu knüpfen oder Beziehungen zu pflegen sind eingeschränkt.
Armut macht krank. Armutsgefährdete Menschen sind im Vergleich zum Bevölkerungsdurchschnitt doppelt
so oft "gesundheitlich stark beeinträchtigt".
In Österreich sind 1.044.000 Menschen armutsgefährdet. Das sind 13,2 % der Bevölkerung. Frauen sind
überdurchschnittlich betroffen. Selbst berufstätige Frauen liegen über dem österreichischen und dem
männlichen Durchschnitt.
31,4 % aller Alleinerziehenden sind Armutsgefährdet - das bedeutet, dass ein Drittel aller
AlleinerzieherInnen und ihre Kinder in Österreich in Armut leben.
Haushalte mit männlichen Hauptverdienern sind zu 10,8 % betroffen mit weiblichen Hauptverdienern mit
19,6 %. Wie wir aus dem Alltag der Beratungsarbeit wissen, sagt das Haushaltseinkommen nicht viel über
die Verteilung der Ressourcen in einem Haushalt aus.
Viele Frauen, die in Ehen mit gutverdienenden Männern leben, sind von Armut betroffen.
KATJA RUSSO
Wofür wir uns schämen und wie uns das bewegt
Aussendung Nr. 82, Frühjahr 2008
Wer sich schämt will sich verbergen, im Erdboden versinken, sich den Blicken entziehen. Dieses
Verschwinden - Wollen und das Verbergen des eigenen Gefühls- und Innenlebens charakterisiert
zahlreiche schamvolle Ereignisse.
Die mimische Ausdruckslosigkeit ist Mittel der Verteidigung gegen peinliches Gesehenwerden - ist
bereits eine Reaktion auf das Schamempfinden.
Scham ist ein Gefühl das zumeist nur in Verhüllung und Maskierung erscheint. Die gewitzte Antwort auf
Beschämung ist bereits der Versuch sich der ärgsten Nöte der Schamerlebnisse zu erwehren - nämlich des
wehrlosen Ausgeliefert - Seins an den Blick und die Beurteilungen der Anderen. Dieses Verbergen bezieht
sich nicht nur auf die Umwelt, sondern mindestens ebenso sehr auf den eigenen inneren Blick.
Zeichen von Scham können sein:
Schüchternheit, sozialer Rückzug, Arroganz, Flucht in Suchtmittel, Aggression und Gewalttätigkeit als
Reaktion: "du kannst mir nichts anhaben", "du bist mir egal" oder "ich bin doch
stärker als du"
Scham entsteht bei:
- Inkompetenzerfahrungen, empfundenen Schwächen
- Verletzung der Intimitätsgrenzen
- Demütigung
- Wenn die Diskrepanz zwischen Selbst und Selbst-Ideal sichtbar wird
- Wenn Abhängigkeit sichtbar wird
- Wenn Wünsche abgelehnt werden
- Bei schuldhaftem oder unehrenhaftem Verhalten
Scham entsteht in verschiedenen Kulturen bei unterschiedlichen Anlässen. So mögen Jugendliche schamvoll
verbergen, dass sie noch keine/n Freund/in haben. Während alte Menschen sich für ihre sexuellen Gefühle
und Aktivitäten schämen. Bescheidenheit kann genauso ein Ausdruck von Scham sein wie egoistisches Verhalten
Scham auslösen kann.
Scham ist immer auch ein Ausdruck von gewünschtem bzw. unerwünschtem Verhalten in einer bestimmten Kultur
bzw. Subkultur. Die Besonderheit von Scham liegt in dem unbewussten gegenseitigen Einverständnis von
beschämenden und beschämten Menschen, dass die entstandene Situation, das gezeigte Verhalten schämenswürdig
ist. Die beschämte Frau widerspricht durch ihr Verhalten, durch ihre Lebenssituation, durch das was ihr
passiert ist ihren eigenen inneren Werten - diese innere "Verurteilung" macht es besonders schwer
sich gegen Beschämungen zu wehren.
Was bedeutet Scham für "armen" Frauen:
Arme Frauen erleben sich als schwache Mitglieder unserer Gesellschaft. Ihre Schwäche können sie nur teilweise
verbergen. Eine Möglichkeit sich der Scham zu entziehen ist der Rückzug aus Situationen in denen Scham spürbar
werden könnte. Sie vermeiden Kontakte und Freizeitaktivitäten nicht nur weil es die finanziellen Möglichkeiten
verwehren sondern auch um die Diskrepanz zwischen ihrer Situation und der Situation der Anderen nicht
spüren und sehen zu müssen.
Arme Frauen sehen sich selbst als inkompetent. Oft zweifeln sie an ihren Fähigkeiten, da es doch offensichtlich
ist, dass sie nicht geschafft haben was sonst alle schaffen.
Arme Frauen sind Verletzungen der Intimitätsgrenzen stärker ausgesetzt. Gerade Hilfsangebote sind oft mit der
Auflage verbunden intime Details offen zu legen. Die Geschichte des Scheiterns möglichst eindrucksvoll und
detailliert zu beschreiben, jeder Millimeter Schutzwall und Intimitätsgrenze kann Hilfe und Unterstützung
verwehren. Die helfende Person muss ganz genau "wissen", "verstehen" und "nachvollziehen"
können, warum die Situation so ist wie sie ist. Sie macht einen "Ressourcen und Kompetenz-check", stellt
Ziele und Prognosen auf. Aufgrund der allgemeinen Zuständigkeit von Frauen für ihre Kinder sind sie stärker der
sozialen "Hilfe" und "Kontrolle" von öffentlichen Institutionen ausgesetzt als Männer.
Arme Frauen fühlen die Diskrepanz zwischen Ideal und Realität. Sie haben sich ihr Leben anders vorgestellt,
wollten es besser machen - vielleicht anders als ihre Mütter und Großmütter - sie hatten doch auch viel mehr
Möglichkeiten. Sie haben es nicht geschafft und sind von sich selbst enttäuscht.
Arme Frauen fühlen die Anhängigkeit, vom Jugendamt, vom AMS, vom Vater der Kinder, vom Partner etc. Arme Frauen
denken viel über Schuld nach.
Der Umgang mit Schamerfahrungen bindet viel Energie, verstärkt Selbstzweifel und verleitet Frauen dazu
möglichst in eine Art Unsichtbarkeit zu verschwinden.
Literatur:
Hilgers, Micha : "Scham" Gesichter eines Affekts, Vandenhoeck + Ruprecht 2006
Wurmser, Léon: "Die Maske der Scham" Psychoanalyse von Schamaffekten und Schamkonflikten,
Springer 1993
KATJA RUSSO