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Frauenpolitik




Die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare
Aussendung Nr. 86, Frühjahr 2010

Endlich wurde auch in Österreich eine Rechtsgrundlage für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare geschaffen, das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft.

Seit 1.1. 2010 ist die "Verpartnerung", das heißt die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft möglich. Die Voraussetzungen dafür sind Gleichgeschlechtlichkeit, Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit. Die Eintragung erfolgt bei der Bezirksverwaltungsbehörde, also den Bezirkshauptmannschaften beziehungsweise Magistraten. Sollten die Partner sich wieder trennen wollen, dann ist das Bezirksgericht zuständig, das die Partnerschaft auflösen kann. Eine eingetragene Partnerschaft führt nicht automatisch zu einem gemeinsamen Nachnamen. Allerdings kann man den Namen des anderen annehmen, auch die Möglichkeit eines Doppelnamens besteht. Die eingetragene Partnerschaft beinhaltet auch Pflichten: Im Zuge der Beistandspflicht müssen etwa beide Partnerinnen für die Deckung der Lebensbedürfnisse sorgen. Im Fall einer "Auflösung" der Partnerschaft kann es zu verschuldensabhängigen Unterhaltspflichten kommen. Die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erfolgt nach dem Vorbild der eherechtlichen Bestimmungen. Grundsätzlich wird nur Vermögen aufgeteilt, das während der Partnerschaft geschaffen wurde. Außerdem können auch geerbte oder eingebrachte Wohnungen aufgeteilt werden, wenn es die Umstände verlangen.

Gesetzesanpassungen:

Im Zuge des neuen Gesetzes zur eingetragenen Partnerschaft gibt es auch Anpassungen in anderen Gesetzen - etwa im Zivil- und Strafrecht, Abgaben-, Fremden-, Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht. Damit werden die Rechte der Betroffenen in einigen Punkten an jene von Eheleuten angeglichen, beispielsweise im Zusammenhang mit erbrechtlichen Bestimmungen oder dem Anspruch auf Hinterbliebenenpension. Ebenso dürfen eingetragene Partnerinnen künftig in Strafprozessen gegen ihre Partnerin die Aussage verweigern, weil sie als Angehörige gelten. Bei Kindern gibt es einen Unterschied zur Ehe: Die Adoption eines Kindes ist homosexuellen Paaren nicht erlaubt, ausgeschlossen ist auch die Adoption des Kindes der Partnerin oder des Partners. Auch "medizinisch unterstützte Fortpflanzung", also künstliche Befruchtung, ist nicht erlaubt.

DR.in BARBARA STEKL

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Die Sorge mit der Obsorge - Aussendung Nr. 88, Frühjahr 2011

Seit einiger Zeit fordern Vätervertreter massiv die automatische gemeinsame Obsorge auch nach einer Scheidung. Mit Erstaunen ist zu beobachten, dass mit dieser angestrebten Gesetzesänderung - nämlich der verpflichtenden gemeinsamen Obsorge - die Lösung aller diesbezüglichen Probleme und Konflikte erwartet wird. Weshalb infolge einer automatischen gemeinsamen Obsorge diese paradiesischen Zustände schlagartig entstehen sollen, ist jedoch den Erklärungen nicht zu entnehmen. Ganz im Gegenteil wäre dadurch eine Vervielfältigung und Verlängerung strittiger Verfahren zu erwarten.
Es wird in den Diskussionen davon ausgegangen, dass Mütter den Vätern nach einer Scheidung die Kinder prinzipiell entziehen. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: aus meiner Beratungspraxis kann ich berichten, dass der Großteil der Frauen, die in die Beratung kommen, den Kontakt zwischen Vater und Kind als wünschenswert empfinden. Viele Frauen würden den Kontakt und die Mitbetreuung durch den Vater der Kinder begrüßen und dies auch als entlastend empfinden. Praktische Realität ist aber leider, dass sehr häufig Väter durch Abwesenheit glänzen und Frauen daher die Alleinbetreuung der Kinder übernehmen müssen.
Die Folge der auch in den Medien geführten Diskussion ist eine große Verunsicherung der betroffenen Frauen. In Folge dessen wird in der Beratung häufig die Frage gestellt, ob denn die "automatische gemeinsame Obsorge" jetzt bereits Gültigkeit habe.

Die Antwort darauf lautet: Nein! Nach wie vor besteht bei einer einvernehmlichen Scheidung folgende Wahlmöglichkeit:

Variante 1: Die Eltern vereinbaren weiterhin die gemeinsame Obsorge mit der Festlegung des Hauptwohnsitzes des Kindes bei einem Elternteil. In dieser Variante bleibt der in der Ehe bestehende Status der „gemeinsamen Obsorge“ aufrecht.
Variante 2: Ein Elternteil erhält die alleinige Obsorge. Dies geht entweder, wenn sich die Eltern einigen, dass beispielsweise die Mutter nach der Scheidung die alleinige Obsorge erhalten soll oder wenn das Gericht dies auf Antrag entscheidet.

Die Obsorge ist also ein Punkt, über den sich die Scheidungswilligen einigen müssen, damit eine einvernehmliche Scheidung zustande kommt. Im Streitfall entscheidet das Gericht im Sinne des Kindeswohls. Wir empfehlen immer gut abzuwägen, ob mit dem Kindesvater eine gemeinsame Obsorge auch tatsächlich möglich und sinnvoll erscheint und wir unterstützen Sie bei dieser Entscheidung mit Beratung.

DR.in BARBARA STEKL

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Neue Rechte für Opfer von Gewalttaten
Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung

Etliche Jahre bereits forderten immer wieder Expertinnen von Opferschutzeinrichtungen eine Implementierung von Rechten für Opfer. Der bloße ZeugInnenstatus in einem Verfahren war mehr als unbefriedigend und stand einerseits dem entsprechenden Schutz andrerseits der Sicherung von Rechten und angemessener Entschädigung der Opfer entgegen.
Bisher war es eben nur möglich im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses sich als Opfer dem Verfahren anzuschließen. Durch die Novellierung der Strafprozessordnung (StPO) ist dies nicht mehr notwendig.

Was ist nun neu?
Zum einen wurde der Begriff "Geschädigter" zugunsten des allgemeinen Begriffs "Opfer" fallen gelassen. Dieser Reformschritt wurde mit 1.1.06 vorgezogen. Zur besseren Unterscheidung und da unterschiedliche Konsequenzen jeweils damit verbunden sind, wurden verschiedene Opferkategorien eingeführt. So wurden zusätzliche besondere Opferrechte für "Gewaltopfer" und "Sexualopfer" geschaffen.

Demnach haben Opfer das Recht,

Für "Gewaltopfer" und "Sexualopfer" gibt es zusätzlich besondere Opferrechte, nämlich die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung: diese wird gewährt, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte, unter Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Es ist wichtig, dass Opfer von Gewalt ihre Ängste vor einer Strafverhandlung besprechen können, dass sie vorher über den Ablauf informiert werden und nicht alleine zu Einvernahmen und Gerichtsterminen gehen müssen. Die psychosoziale Prozessbegleitung umfasst zur emotionalen Unterstützung die Vorbereitung der Opfer auf das Strafverfahren sowie die Begleitung zu Gericht. Das Bundesministerium für Justiz hat geeignete Einrichtungen vertraglich mit dieser Prozessbegleitung zu beauftragen. Die juristische Prozessbegleitung ermöglicht die rechtliche Beratung und Vertretung durch Rechtsanwältinnen.

Mit diesen Neuregelungen, basierend auf der Einführung des Begriffs "Opfer" in die Strafprozessordnung, ist ein ganz wesentlicher Schritt gelungen, der schon längst dringend nötig war. Die Umsetzung in der Praxis darf mit einem gewissen Optimismus erwartet werden, zumal nun im Gesetz Regelungen vorliegen, die dem Opfer einen neuen Status verschaffen.

Nähere Informationen zur Prozessbegleitung und Beratungsstellen, die diese anbieten finden Sie auf:

www.prozessbegleitung.co.at
www.aoef.at/aktuell/10j/Prozessbegleitung.pdf

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Verbesserungsvorschläge zum Sorgerecht

Viele Frauen wenden sich an uns mit Konflikten zu den Themen Obsorge und Besuchsrecht nach einer Trennung bzw. Scheidung. Ein Teil dieser Frauen steht unter großem Druck durch ihre Expartner, die entweder nur einer Scheidung zustimmen, wenn sie - trotz zu erwartender Unvereinbarkeiten - die gemeinsame Obsorge erhalten oder sich das Sorgerecht durch Verzicht auf Ehegattinnenunterhalt "abkaufen" lassen wollen. Besuchsrechtskonflikte sind eine weitere häufige Problematik in unserer Beratungsstelle.
Hier liegen die Schwierigkeiten einerseits in Manipulationsversuchen von Vätern, die oft aus einem Gefühl der Kränkung heraus die bisherigen Machtkämpfe über das rechtlich legitimierte Mittel der gemeinsamen Obsorge versuchen weiterzuführen und diese als formale Möglichkeit benützen, weiter Kontrolle über ihre frühere Partnerin auszuüben, andererseits in nicht eingehaltenen Besuchszeiten. Zur Erinnerung: Kinder müssen von ihren Müttern dazu angehalten werden, den Besuchskontakt mit dem Vater wahrzunehmen, Väter hält niemand dazu an, die Besuchszeiten auch tatsächlich mit ihren Kindern zu verbringen.

Im Anhang listen wir einige Verbesserungsvorschläge auf, die von rechtlicher und institutioneller Seite präventiv zu einer Entschärfung vieler Konflikte beitragen können.

MAG.A BETTINA ZEHETNER

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Arbeitslosenversicherung und Lebensgemeinschaft - oder wie der Gesetzgeber Abhängigkeiten schafft

Während die Lebensgemeinschaft explizit keine eigene Rechtsgrundlage hat, so findet sie dennoch in einigen Gesetzen Eingang, jedoch leider nicht selten zum Nachteil der Lebensgefährtinnen.
Ein solches Negativbeispiel, welches eine Existenzgefährdung der Lebensgefährtin bedeuten kann, ist der § 36 Abs.2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Hier heißt es, dass bei der Entscheidung ob Notstandshilfe gewährt wird, nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen selbst, sondern auch die ihres Lebensgefährten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, zu berücksichtigen sind.
Die Kritik an dieser Regelung liegt auf der Hand: Obwohl sich - im Gegensatz zur ehelichen Situation - kein Unterhaltsanspruch der (arbeitslosen) Frau gegenüber ihrem Lebensgefährten ableiten lässt, muss sie sich dennoch das Einkommen ihres Lebensgefährten anrechnen lassen, auf das sie jedoch keinerlei Anspruch hat.
Es wurde mit dieser Regelung eine höchst unsinnige Fiktion geschaffen, nämlich jene, dass das Einkommen des Mannes ein Familienkommen sei, was in der Realität völlig falsch ist! Das bedeutet: die Frau hat weder einen Notstandshilfe- noch einen Unterhaltsanspruch und ist auf das "Wohlwollen" ihres Lebensgefährten angewiesen. Diese Regelung fördert nicht nur unzumutbare emotionale und wirtschaftliche Abhängigkeiten, sie gefährdet auch die Existenz.
Häufig sind Frauen auch nicht über die rechtliche Situation in der Lebensgemeinschaft informiert. Das führt dazu, dass sie sich in einer Scheinsicherheit wiegen, in der Annahme der andere müsse ohnedies für sie sorgen. Eine Änderung dieser Bestimmung ist dringend erforderlich!

BARBARA STEKL

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Armut ist zukunftssicher - Aussendung Nr. 77, Herbst 2005

Armut - gibt es das in Österreich überhaupt?

Bei Armut denken viele Menschen an Hunger, Kälte, Wohnungslosigkeit etc. Obwohl auch diese Formen von Armut in Europa existieren, greift diese extreme Auslegung des Begriffes zu kurz.

Armut bedeutet in erster Linie Ausgrenzung von, in einer Gesellschaft üblichen, Lebensstandards und Ressourcen. Diese Ausgrenzung passiert durch die Unmöglichkeit der Teilhabe an allgemeinen Standards von Wohnen, Essen, Bekleidung, soziales Leben, Bildung und Kultur.

Armut bewirkt einen Mangel an Möglichkeiten, am Leben teilzuhaben und fatalerweise auch eine starke Einschränkung der individuellen Strategien, die Situation verbessern zu können. Armut bewirkt häufig auch Einsamkeit - die Möglichkeit Kontakte zu knüpfen oder Beziehungen zu pflegen sind eingeschränkt. Armut macht krank. Armutsgefährdete Menschen sind im Vergleich zum Bevölkerungsdurchschnitt doppelt so oft "gesundheitlich stark beeinträchtigt".

In Österreich sind 1.044.000 Menschen armutsgefährdet. Das sind 13,2 % der Bevölkerung. Frauen sind überdurchschnittlich betroffen. Selbst berufstätige Frauen liegen über dem österreichischen und dem männlichen Durchschnitt.
31,4 % aller Alleinerziehenden sind Armutsgefährdet - das bedeutet, dass ein Drittel aller AlleinerzieherInnen und ihre Kinder in Österreich in Armut leben.

Haushalte mit männlichen Hauptverdienern sind zu 10,8 % betroffen mit weiblichen Hauptverdienern mit 19,6 %. Wie wir aus dem Alltag der Beratungsarbeit wissen, sagt das Haushaltseinkommen nicht viel über die Verteilung der Ressourcen in einem Haushalt aus.
Viele Frauen, die in Ehen mit gutverdienenden Männern leben, sind von Armut betroffen.

KATJA RUSSO

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Wofür wir uns schämen und wie uns das bewegt
Aussendung Nr. 82, Frühjahr 2008

Wer sich schämt will sich verbergen, im Erdboden versinken, sich den Blicken entziehen. Dieses Verschwinden - Wollen und das Verbergen des eigenen Gefühls- und Innenlebens charakterisiert zahlreiche schamvolle Ereignisse.
Die mimische Ausdruckslosigkeit ist Mittel der Verteidigung gegen peinliches Gesehenwerden - ist bereits eine Reaktion auf das Schamempfinden.
Scham ist ein Gefühl das zumeist nur in Verhüllung und Maskierung erscheint. Die gewitzte Antwort auf Beschämung ist bereits der Versuch sich der ärgsten Nöte der Schamerlebnisse zu erwehren - nämlich des wehrlosen Ausgeliefert - Seins an den Blick und die Beurteilungen der Anderen. Dieses Verbergen bezieht sich nicht nur auf die Umwelt, sondern mindestens ebenso sehr auf den eigenen inneren Blick.

Zeichen von Scham können sein:
Schüchternheit, sozialer Rückzug, Arroganz, Flucht in Suchtmittel, Aggression und Gewalttätigkeit als Reaktion: "du kannst mir nichts anhaben", "du bist mir egal" oder "ich bin doch stärker als du"

Scham entsteht bei:

Scham entsteht in verschiedenen Kulturen bei unterschiedlichen Anlässen. So mögen Jugendliche schamvoll verbergen, dass sie noch keine/n Freund/in haben. Während alte Menschen sich für ihre sexuellen Gefühle und Aktivitäten schämen. Bescheidenheit kann genauso ein Ausdruck von Scham sein wie egoistisches Verhalten Scham auslösen kann.
Scham ist immer auch ein Ausdruck von gewünschtem bzw. unerwünschtem Verhalten in einer bestimmten Kultur bzw. Subkultur. Die Besonderheit von Scham liegt in dem unbewussten gegenseitigen Einverständnis von beschämenden und beschämten Menschen, dass die entstandene Situation, das gezeigte Verhalten schämenswürdig ist. Die beschämte Frau widerspricht durch ihr Verhalten, durch ihre Lebenssituation, durch das was ihr passiert ist ihren eigenen inneren Werten - diese innere "Verurteilung" macht es besonders schwer sich gegen Beschämungen zu wehren.

Was bedeutet Scham für "armen" Frauen:
Arme Frauen erleben sich als schwache Mitglieder unserer Gesellschaft. Ihre Schwäche können sie nur teilweise verbergen. Eine Möglichkeit sich der Scham zu entziehen ist der Rückzug aus Situationen in denen Scham spürbar werden könnte. Sie vermeiden Kontakte und Freizeitaktivitäten nicht nur weil es die finanziellen Möglichkeiten verwehren sondern auch um die Diskrepanz zwischen ihrer Situation und der Situation der Anderen nicht spüren und sehen zu müssen.
Arme Frauen sehen sich selbst als inkompetent. Oft zweifeln sie an ihren Fähigkeiten, da es doch offensichtlich ist, dass sie nicht geschafft haben was sonst alle schaffen.
Arme Frauen sind Verletzungen der Intimitätsgrenzen stärker ausgesetzt. Gerade Hilfsangebote sind oft mit der Auflage verbunden intime Details offen zu legen. Die Geschichte des Scheiterns möglichst eindrucksvoll und detailliert zu beschreiben, jeder Millimeter Schutzwall und Intimitätsgrenze kann Hilfe und Unterstützung verwehren. Die helfende Person muss ganz genau "wissen", "verstehen" und "nachvollziehen" können, warum die Situation so ist wie sie ist. Sie macht einen "Ressourcen und Kompetenz-check", stellt Ziele und Prognosen auf. Aufgrund der allgemeinen Zuständigkeit von Frauen für ihre Kinder sind sie stärker der sozialen "Hilfe" und "Kontrolle" von öffentlichen Institutionen ausgesetzt als Männer.
Arme Frauen fühlen die Diskrepanz zwischen Ideal und Realität. Sie haben sich ihr Leben anders vorgestellt, wollten es besser machen - vielleicht anders als ihre Mütter und Großmütter - sie hatten doch auch viel mehr Möglichkeiten. Sie haben es nicht geschafft und sind von sich selbst enttäuscht.
Arme Frauen fühlen die Anhängigkeit, vom Jugendamt, vom AMS, vom Vater der Kinder, vom Partner etc. Arme Frauen denken viel über Schuld nach.

Der Umgang mit Schamerfahrungen bindet viel Energie, verstärkt Selbstzweifel und verleitet Frauen dazu möglichst in eine Art Unsichtbarkeit zu verschwinden.

Literatur:
Hilgers, Micha : "Scham" Gesichter eines Affekts, Vandenhoeck + Ruprecht 2006
Wurmser, Léon: "Die Maske der Scham" Psychoanalyse von Schamaffekten und Schamkonflikten, Springer 1993


KATJA RUSSO

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