Rechtsinstrumente in Krisensituationen
"Einstweilige Verfügungen"
Für krisenhafte Situationen, in denen rasches Handeln notwendig ist, hat die Rechtsordnung
die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung geschaffen.
Diese dient der vorläufigen Sicherung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Die Parteien
dieses Eilverfahrens werden als gefährdete Partei (AntragsstellerIn) und GegnerIn der gefährdeten Partei
(AntragsgegnerIn) bezeichnet.
Die Antragstellerin braucht den Sachverhalt aber nicht zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen,
zu bescheinigen.
Folgende einstweilige Verfügungen gibt es:
- Bei physischer und psychischer Gewalt und Bedrohung
Der Gewalttäter wird zum Verlassen der ehelichen Wohnung verpflichtet = Wegweisung. In der Folge kann ein Betretungsverbot der ehelichen Wohnung ausgesprochen werden.
Detailinformationen zur Wegweisung und der einstweiligen Verfügung Über das Rückkehrverbot bietet die Interventionsstelle unter 01 / 585 32 88
Im Fall von akuter Bedrohung empfehlen wir Ihnen, zu Ihrem Schutz die Polizei zu rufen: Telefon 133.
Rund um die Uhr kostenlos erreichbar ist auch die österreichweit zuständige Frauenhelpline gegen Gewalt: 0800/ 222 555.
Den Notruf der Wiener Frauenhäuser erreichen Sie unter 05 77 22 - Zur Benützung oder Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens z.B. der Wohnung oder ehelicher Ersparnisse
- Für die Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes für die Ehegattin in aufrechter Ehe
- Zur Übertragung der einstweilige Obsorge für minderjährige Kinder z.B. bei Entführungsgefahr
- Zur Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts für minderjährige Kinder
- NEU: Seit 1. 7. 2006 gilt das Anti-Stalking-Gesetz zum Schutz vor beharrlicher Verfolgung und Eingriffen in die Privatsphäre, vgl. Artikel in unserer Herbst 06 - Aussendung
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