Das neue Anti-Stalking-Gesetz
Das Gesetz ist mit 1.7. 2006 in Kraft getreten und soll vor beharrlicher Verfolgung (Stalking) und
vor Eingriffen in die Privatsphäre schützen. Es findet sich im StGB Strafrechtsänderungsgesetz 2006
und in der EO (Exekutionsordnung).
Folgende Regelungen sind hier relevant:
- der neue Straftatbestand des § 107a StGB (Strafgesetzbuch)
- die neue einstweilige Verfügung nach § 382g EO
- die Betreuung von Stalking - Opfern durch Opferschutzeinrichtungen nach § 25 SPG
(Sicherheitspolizeigesetz)
1. Der Straftatbestand des § 107a StGB
Der Tatbestand verlangt eine beharrliche Verfolgung des Opfers.
Strafbar ist, wer
- die räumliche Nähe einer Person aufsucht,
- den Kontakt zu ihr mit einem Kommunikationsmittel (Telefon, SMS, e-mail) oder
über Dritte herstellt, - unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleitungen für sie
bestellt, oder auf diese Weise Dritte dazu veranlaßt, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Der Tatbestand, wie oben erläutert, wird nur erfüllt, wenn zusätzlich
- widerrechtlich
- längere Zeit hindurch fortgesetzt und
- das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO)
Zur Sicherung des Anspruchs auf Schutz der Privatsphäre kann schon vor einem Urteil, mit dem ein
Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden kann, über Antrag des gefährdeten Opfers das gerichtliche
Verbot an den Gegner ergehen,
- mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen
- das Opfer zu verfolgen
- sich an bestimmten Orten aufzuhalten
- persönliche Daten/Bilder des Opfers weiterzugeben und zu verbreiten
- Waren oder Dienstleistungen auf Namen des Opfers zu bestellen
- einen Dritten zu veranlassen, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen
Wir bieten Frauen mit Stalking-Erfahrungen psychosoziale und rechtliche Beratung und Unterstützung.
Barbara Stekl