Was ist ein "Sonderbedarf"?
Grundsätzlich hat nach einer Trennung derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt, aus den Alimentationszahlungen
des unterhaltsverpflichteten Elternteils die Lebensbedürfnisse des Kindes abzudecken. Es gibt aber auch Aufwendungen,
die außerhalb des Üblichen anfallen. Dies wird von der Rechtsordnung als Sonderbedarf bezeichnet. Dabei handelt es
sich um eine außergewöhnlich dringliche Auslage, die in unregelmäßiger Höhe entsteht. Man unterscheidet den
existenznotwendigen, durchschnittlichen und Luxussonderbedarf. Grundsätzlich ist nur der existenznotwendige Sonderbedarf
zu leisten. Dieser ist aber konkret nachzuweisen.
Die Rechtsprechung sieht als Sonderbedarf vor allem Kosten für die Heilung, Erhaltung der Gesundheit und die
Persönlichkeitsentwicklung an: z.B. Zahnbehandlung bzw. Zahnspange, Psychotherapiekosten, notwendige Kontaktlinsen
und notwendige ärztliche Behandlungen, die nicht von der Krankenversicherung gedeckt sind.
Kein Sonderbedarf sind beispielsweise: Brillenkosten und privatärztliche Behandlungen. Auch Ausgaben, die im Rahmen
der Schulausbildung regelmäßig anfallen, sind kein Sonderbedarf: z.B. Schulschikurskosten und Schullandwoche.
Es gibt unzählig viel Judikatur zum Thema "Sonderbedarf". Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine bestimmte
Ausgabe für Ihr Kind darunter fällt, so empfiehlt sich eine Beratung, um das abzuklären.
Telefonische Auskünfte zum Thema: 587 67 50, Donnerstag 13 - 16 Uhr
Barbara Stekl