Scheidung und Unterhalt
Immer wieder herrscht bei Frauen in Trennungssituationen Verwirrung und Unsicherheit ob und wieviel Unterhalt im
Falle einer Trennung oder Scheidung zusteht. Um ein bißchen Licht ins Dunkel des Paragrafendschungels zu bringen,
die wichtigsten Unterscheidungen, was den Unterhalt betrifft:
Verschuldensunterhalt:
das Verschulden ist noch immer ausschlaggebend für die
Frage, ob im Rahmen einer strittigen Scheidung Unterhalt zugesprochen wird oder nicht. Wenn die Ehe aus dem alleinigen
oder überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden wird, dann besteht für die Frau die Chance auf Unterhalt. Dies
aber nur dann, wenn eigene Einkünfte der Frau für ihren Lebensbedarf nicht ausreichen. Auch wird die Leistungsfähigkeit
des Verpflichteten berücksichtigt. Grundsätzlich wird auch vom Gericht geprüft, ob die Frau ihren Unterhalt durch eine
zumutbare Erwerbstätigkeit decken kann.
Billigkeitsunterhalt:
wenn gleichteiliges Verschulden im Urteil ausgesprochen wird,
dann kann ein Unterhalt nach den Kriterien der Billigkeit zugemessen werden. Dieser beträgt dann nur ca. 15 % des
Nettoeinkommens des Mannes.
Verschuldensunabhängiger Unterhalt:
dieser wurde 1999 für bestimmte Ausnahmefälle neu geschaffen. Trotz Verschuldens besteht dann für die Frau die
Möglichkeit unter bestimmten Bedingungen Unterhalt zu bekommen.
Das trifft für zwei verschiedene Gruppen zu:
1.) Für jüngere Frauen, die ein kleines Kind/Kinder zu betreuen haben. Hier wird bis zum 5. Lebensjahr
des jüngsten Kindes eine Berufstätigkeit nicht zugemutet. Es wird in der Regel der Unterhalt auf etwa 3 Jahre
befristet.
2.)
Für ältere Frauen, die jahrelang im Haushalt tätig waren und jetzt keine zumutbare Beschäftigung mehr finden können.
Der Unterhalt ist gemindert oder ausgeschlossen, wenn eine schwere Eheverfehlung gesetzt wurde.
Scheidung nach §55EheG mit Schuldausspruch:
wenn die Ehe wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft geschieden wird, und der Mann die Klage eingereicht hat,
dann empfiehlt es sich für die Frau, einen Verschuldensantrag zu stellen. In bestimmten Fällen, ist dann die Frau
witwenpensionsrechtlich besser gestellt. War die Frau während der Ehe Hausfrau, ist sie bei dieser Unterhaltsform
nicht verpflichtet einer Berufstätigkeit nachzugehen.
Für eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs können Sie mit unserer Juristin einen Beratungstermin
vereinbaren.
Barbara Stekl