Scheidung und Auflösung
einer Lebensgemeinschaft
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Möglichkeiten, Risiken, Rechte und Ansprüche
Die Ehe ist ein Vertrag, der für die EhepartnerInnen eine Reihe von Rechten und
Pflichten nach sich zieht. Beide verpflichten sich zu gegenseitigem Beistand, etwa im Krankheitsfall,
zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen.
Bei der Auflösung dieses Vertrags ist es wichtig, die eigenen Rechte und Ansprüche zu kennen. Dazu
wollen wir mit den folgenden Informationen beitragen.
Die Lebensgemeinschaft hingegen ist
jederzeit einfach auflösbar, bietet jedoch keinerlei rechtlichen Rahmen für Ansprüche wie Unterhalt
oder Recht auf die gemeinsam bewohnte Wohnung. Auch über die rechtlichen Konsequenzen dieser
Lebensform wollen wir im Folgenden informieren.
Feministische Beratung stärkt Frauen* gegen Gewalt
Aussendung Nr. 109, Herbst/Winter 2021/22
Quiz zur rechtlichen Situation in Lebensgemeinschaft und Ehe
Download "Broschüre zu den rechtlichen Konsequenzen
von Lebensgemeinschaft und Ehe"
Download Broschüre zum Thema Gewalt in lesbischen Beziehungen:
https://www.wien.gv.at/menschen/queer/pdf/gegen-gewalt-broschuere.pdf
Artikel "Vom Schuldgefühl zur Selbstbestimmung" von Bettina Zehetner
Artikel "Bescheidenheit ist keine Zier" von Bettina Zehetner
Artikel "Von der Abhängigkeit
über die Ambivalenz zur Autonomie: Feministische Beratung bei Trennung und Scheidung" von Bettina Zehetner
Rechtssicherheit
Sämtliche Informationen auf dieser Homepage dienen einer ersten Orientierung
und sind ohne Gewähr! Für die Abklärung konkreter Fragen empfehlen wir unbedingt
eine persönliche Beratung bei unserer Juristin (kostenlos)!
Scheidungs- und Trennungsbegleitung
Die rechtlichen Aspekte stellen nur eine Seite der Medaille dar, auch für psychosoziale
Beratung und Unterstützung stehen wir Ihnen mit Einzel- und Gruppenangeboten zur Verfügung
- vor, während und nach einer Trennung.
Informationfolder des Frauenministeriums zum Familienrecht (Bitte klicken)!
- Einvernehmliche Scheidung
- Strittige Scheidung/ Scheidung wegen Verschuldens
- Scheidung wegen mehrjähriger Trennung
- Scheidung aus anderen Gründen
- Gerichtszuständigkeit - Einbringung der Scheidungsklage
- Kosten der Scheidung
- Die Obsorge
- Kontaktrecht
- Familiengerichtshilfe
- Namensrecht
- Unterhalt in aufrechter Ehe
- Unterhaltsformen nach einer Scheidung
- Kindesunterhalt - Alimente
- Vermögensaufteilung
- Umgang mit Anwältinnen und Anwälten
- Mediation
- Eheverträge - was lässt sich vertraglich sinnvoll regeln?
- Fremdenrechtliche Konsequenzen einer Scheidung
- Partnerschaftsverträge
- Vermögensregelung
- Kinder - Obsorge
- Sozialversicherung
- Wohnrecht und Wohnungseigentum
- Mietrecht
- Erbrecht
- Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe
- Auflösung einer Lebensgemeinschaft
Rechtsinstrumente in Krisensituationen
Artikel zu weiteren rechtlichen Fragen
- Mögliche Konsequenzen für Frauen infolge von Unterhaltsverzicht - aus unserer Aussendung Nr. 90, Frühjahr/Sommer 2012
- Die Sorge mit der Obsorge - aus unserer Aussendung Nr. 88, Frühjahr/Sommer 2011
- Die eingetragene Partnerschaft
für gleichgeschlechtliche Paare - aus unserer
Aussendung Nr. 86, Frühjahr/Sommer 2010 - Neuerungen im Familienrecht - aus unserer Aussendung Nr. 85, Herbst/Winter 2009/10
- Anwaltliche Vertretung - Kommunikation und Kosten
- Gewalt gegen ältere Frauen ist kein tabuisiertes Thema mehr
- Neue Rechte für Opfer von Gewalttaten
- Das neue Anti-Stalking-Gesetz - aus unserer Aussendung Nr. 79, Herbst/Winter 2006/07
- Was ist ein Sonderbedarf - aus unserer Aussendung Nr. 77, Herbst/Winter 2005/06
- Bescheidenheit ist keine Zier! -
aus unserer Aussendung Nr. 76,
Frühjahr/Sommer 2005 - Fürsorglichkeit und Gerechtigkeit - aus unserer Aussendung Nr. 76, Frühjahr/Sommer 2005
- Scheidung und Unterhalt - aus unserer Aussendung Nr. 75, Herbst/Winter 2004
Unsere Gruppenangebote zum Thema Trennung/Scheidung
- ALLES WAS RECHT IST - Vortrag mit Diskussionsmöglichkeit
- AUFBRUCH - UMBRUCH - NEUBEGINN - Gesprächsgruppe für Frauen in Scheidung oder Trennung
Einvernehmliche Scheidung § 55a EheG
Voraussetzungen
- Beide EhepartnerInnen wollen die Scheidung
- Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung wird von beiden unterschrieben beim Bezirksgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes eingebracht
- Die eheliche Gemeinschaft ist seit mindestens 6 Monaten aufgehoben (auch bei noch gemeinsamem Wohnsitz möglich)
- Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, es ist keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft zu erwarten.
- Einvernehmliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen - Scheidungsvergleich
- Wenn es minderjährige Kinder gibt, ist die Bestätigung über eine Elternberatung verpflichtend. Diese Elternberatung können Sie auch bei Frauen* beraten Frauen* in Anspruch nehmen.
Da es sich um ein sogenanntes Außerstreitverfahren handelt, ist die Frage "Wer hat schuld?" kein Thema.
Scheidung aus Verschulden
Strittige Scheidung § 49 EheG
In diesem Fall ist bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht eine Klage einzubringen.
Scheidungsgründe (beispielsweise)
- Körperliche Gewalt und Bedrohung
- Zufügung schweren seelischen Leids (Abwertungen, Demütigung, Kontrollverhalten)
- Verletzung der Treuepflicht (ehewidrige Beziehung, Ehebruch)
- Verletzung der anständigen Begegnung (liebloses Verhalten, keine gemeinsamen Aktivitäten)
- Vernachlässigung der Beistandspflicht (z.B. im Krankheitsfall)
- Vernachlässigung des Haushalts (es gilt das Halbe - Halbe - Prinzip!)
- Verletzung der Unterhaltspflicht (z.B. zuwenig Geld für den Haushalt)
- Grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
- Eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft (z.B. "grundloses" Verlassen der ehelichen Wohnung gegen den Willen der Ehepartnerin oder des Ehepartners)
- Ehrloses oder unsittliches Verhalten (z.B. Kriminalität)
- Alkoholismus, andere Suchterkrankungen (Drogenmissbrauch, Spielsucht)
- ........................
Wichtig: Welche Gründe im Einzelfall angeführt werden können,
lässt sich nur in einer persönlichen Rechtsberatung abklären!
Wann kann ein Scheidungsgrund nicht mehr bei Gericht angeführt werden?
1. Verzeihung
Wer das entsprechende Verhalten verziehen oder als nicht Ehe zerstörend empfunden hat, kann
sich nicht scheiden lassen. Die Verzeihung ist unwiderruflich. Der beklagte Ehepartner oder
die beklagte Ehepartnerin muss vor Gericht nachweisen, dass ihm oder ihr verziehen wurde.
2. Fristablauf
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin
nicht binnen 6 Monaten die Klage erhebt (§ 57 EheG). Die Frist beginnt mit der Kenntnis
des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht ab, solange die häusliche Gemeinschaft der
EhegattInnen aufgehoben ist oder solange das schuldhafte Verhalten fortgesetzt wird, z.B.
eine Affäre weitergeführt wird.
Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes 10 Jahre
verstrichen sind.
Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
(Zerrüttungsscheidung) § 55 EheG
Wie bei der Scheidung nach § 49 EheG ist auch bei dieser Form der Scheidung eine Klage beim
örtlich zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Die Scheidung kann von beiden
EhegattInnen einzeln begehrt werden. Scheidungsgrund ist die mehrjährige Trennung. Ein Verschulden
ist unbeachtlich.
Voraussetzungen:
Angenommen Ihr Mann ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es günstiger sein, Sie lassen drei Jahre verstreichen und warten, dass er die Scheidung einreicht. Nach der Scheidung sind Sie unterhaltsrechtlich und pensionsrechtlich privilegiert, wenn
- die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert hat und
- die Ehegattin zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist oder zum Todeszeitpunkt des Unterhaltspflichtigen aus der geschiedenen Ehe ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges Kind hat.
Sofern diese Bedingungen auf Sie zutreffen, steht Ihnen ein Unterhalt wie in aufrechter Ehe zu und Sie
haben im Todesfall des Ex-Mannes Anspruch auf die volle Witwenpension.
Wichtig!
Um zu diesen Begünstigungen zu kommen,
- müssen Sie einen Verschuldensantrag stellen!
- muss dem Ehemann das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zugesprochen und dies im Urteil ausgesprochen (Schuldausspruch) werden und
- muss im Scheidungsurteil ein Unterhaltstitel nach § 55 Ehegesetz festgelegt sein.
- Sie selbst dürfen in diesem Zeitraum keinen Scheidungsgrund (außereheliche Beziehung) setzen.
Widerspruchsrecht
Hat der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet und Sie als die
Beklagte träfe die Scheidung härter als den Kläger die Abweisung der Klage, so können Sie der
Scheidung widersprechen. Es kommt die sogenannte Härteklausel zur Anwendung.
Dabei werden die konkreten Umstände der Ehe als Kriterien herangezogen, besonders die Ehedauer,
das Alter, die Gesundheit, das Wohl der Kinder und die Dauer der Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft.
Nach 6 Jahren der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft besteht eine absolute
Scheidungsmöglichkeit und es gibt kein Widerspruchsrecht mehr, d.h. wenn einer der
beiden EhepartnerInnen nach 6 Jahren getrennten Lebens die Scheidung will, kann der oder die
andere dies nicht mehr verhindern.
Die Frist sowohl für die 3 Jahre als auch für die 6 Jahre beginnt mit der Auflösung der
häuslichen Gemeinschaft zu laufen. Wird die Gemeinschaft wieder aufgenommen, so beginnt sie
bei erneuter Auflösung von neuem.
Scheidung aus anderen Gründen
50 EheG Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen
Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen
Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die
Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet
werden kann.
Ansteckende oder Ekel erregende Krankheit
Leidet ein Ehegatte oder eine Ehegattin unter einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden,
in absehbarer Zeit nicht heilbaren Krankheit, so ermöglicht § 52 EheG die Scheidung.
§ 54 EheG Vermeidung von Härten
In den Fällen der §§ 50 und 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren
sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der
Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich
nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und
dem Anlass der Erkrankung.
Zuständigkeit des Gerichts
Einbringung der Scheidungsklage
Die Klage auf Scheidung kann an den Amtstagen beim örtlich zuständigen Bezirksgericht
schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der klagende Ehegatte
oder die klagende Ehegattin kann sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt
vertreten lassen, kann sich aber auch selbst vor Gericht vertreten.
Für alle Eheangelegenheiten sind ausschließlich Bezirksgerichte sachlich zuständig
Die örtliche Zuständigkeit ist folgendermaßen geregelt:
- Primär das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die EhegattInnen den gemeinsamen ehelichen Aufenthalt haben oder gehabt haben.
- Falls bei Klagserhebung keiner der EhegattInnen seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel hat oder beide im Inland keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder der beklagten Ehegattin liegt.
- Fehlt ein solcher Aufenthalt, dann das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten oder der klagenden Ehegattin liegt.
- Sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Kosten der Scheidung
Bei den Kosten ist zu unterscheiden, um welche Scheidungsform es sich handelt.
Die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)
ist die günstigste Scheidungsform. Bei Einreichen des Antragsformulars sind 312 € als Gebühr
für die Gerichtskosten zu bezahlen. Zum eigentlichen Scheidungstermin, bei dem der
Scheidungsvergleich gemacht wird, müssen noch entweder nochmals 312 € oder 468 € (wenn eine
Wohnung oder ein Haus die/den EigentümerIn wechselt) gezahlt werden.
Seit 1. Juli 2015: Mit der Gerichtsgebührennovelle ist es möglich, dass die einvernehmliche
Scheidung für die Partei gebührenfrei ist: Das ist dann der Fall, wenn das Vermögen der Partei
nicht höher als 4.414 € ist und die jährlichen Einkünfte 13.244 € nicht übersteigen. Die Befreiung
erfasst somit in Zukunft jene Fälle in denen bisher Verfahrenshilfe zu bewilligen war. Der
Nachweis, ob die Voraussetzungen für die gesetzliche Gebührenbefreiung vorliegen, wird in vielen
Fällen bei der Verhandlung über die einvernehmliche Scheidung erbracht werden können. Liegen die
Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nur bei einer Person vor, so hat die andere Person den
vollen Gebührenbetrag zu entrichten.
Eine strittige Scheidung kann durch die
Anwaltskosten sehr teuer werden. Zwar besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang, doch
sobald eine Person anwaltlich vertreten wird, empfiehlt sich das auch für die andere.
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert, der als
Bemessungsgrundlage dient. Je höher dieser ist, desto höher sind die Kosten.
Die Gerichtsgebühren sind in Form eines Pauschalbetrages am Beginn des Rechtsstreites
zu entrichten. Die Anwaltskosten berechnen sich grundsätzlich nach den einzelnen Leistungen.
Dabei gilt das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).
Für die reine Scheidungsklage ist eine gerichtliche Pauschalgebühr
von derzeit 312,- € zu entrichten. Wird gleichzeitig eine Unterhaltsklage
eingebracht (monatlich geforderter Unterhalt beispielsweise von 900 €), ist der Streitwert
der einfache Jahresbetrag, also in diesem Fall 10.800 €. Die Kosten für eine Teilungsklage
des Vermögens betragen 320 €. Dies sind aber nur die gerichtlichen Kosten. Die
Anwaltskosten, die den wesentlich höheren Anteil ausmachen, kommen
noch dazu!
Wir raten Ihnen dringend, sich vorher nach den genauen Kosten zu erkundigen!
Jede Partei hat zunächst einmal während des Verfahrens ihre Kosten selbst zu bestreiten.
Wer die Kosten endgültig tragen muss, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Gibt
es einen allein Schuldigen oder eine allein Schuldige, muss dieser oder
diese die gesamten Kosten übernehmen. Bei gleichteiliger Schuld werden
die Kosten verhältnismäßig geteilt.
Das heißt, die eigenen aufgewendeten Kosten sind selbst zu tragen.
Es gibt auch Entscheidungen wonach der Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung
seiner nicht erwerbstätigen, im Haushalt tätigen Ehegattin deren Anwaltskosten zu begleichen
hat, sofern das nicht unbillig ist!
Kontaktrechtsanträge und Obsorgeanträge sind kostenfrei.
Bei geringem Einkommen ist es möglich, Verfahrenshilfe zu beantragen
(für die Gerichtskosten, eventuell für vom Gericht bestellten Anwalt oder Anwältin,
eventuell für Gutachten- oder Dolmetschkosten). Die Formulare liegen
in jedem Bezirksgericht auf, die Entscheidung darüber, ob Verfahrenshilfe gewährt
wird, trifft die zuständige Richterin oder der zuständige Richter.
Sorgerecht für minderjährige Kinder - gemeinsame/ alleinige Obsorge
Die Obsorge gegenüber minderjährigen Kindern umfasst:
- Pflege
- Erziehung
- gesetzliche Vertretung
- Vermögensverwaltung
In aufrechter Ehe hat jeder Elternteil die gleichen Rechte und Pflichten
(= gemeinsame Obsorge)
und kann diese Rechte allein, auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils,
ausüben.
In besonderen Angelegenheiten, z.B. wenn es um eine Liegenschaft oder den Verzicht auf
ein Erbrecht geht, bedarf es zusätzlich der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
Auch nach der Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge für minderjährige Kinder (bis zur
Vollendung des 18. Geburtstages) aufrecht,
- sofern nichts anderes vereinbart wurde (Einigung auf alleinige Obsorge eines Elternteils = Vereinbarung über die Obsorge) Es ist bloß der Hauptwohnsitz und somit Hauptbetreuungsort des Kindes im Einvernehmen festzulegen oder
- Allgemeine Grundsätze in §137 ABGB (Bitte anklicken!)
Kontaktrecht
In § 187 ABGB geregelt
Das Besuchsrecht wurde mit der Reform 2013 in
„Kontaktrecht“ umbenannt.
In § 187 ABGB geregelt
Das Recht auf persönliche Kontakte dient der Anbahnung und Wahrung des besonderen
Naheverhältnisses zwischen dem Kind und seinem Elternteil. Gerade die Regelmäßigkeit
und Exklusivität der Kontakte des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil nach der
Scheidung können zu einer während des Zusammenlebens nicht erreichten Intensität
der Beziehung führen.
Dieser schon bisher von der Rechtsprechung anerkannte Zweck ist nun explizit im
Gesetz verankert worden. Der Verwirklichung dieses Ziels dient auch, dass die
Regelung der Kontakte möglichst Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag
des Kindes umfassen soll, also auch mit dem Kind zu lernen und dadurch auch den
hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten. Bisher waren die Kontakte zum anderen
Elternteil hauptsächlich am Wochenende, also in der Freizeit. Das soll sich mit der
neuen Regelung ändern.
Bei mangelndem Einvernehmen zwischen den Eltern ist
der oberste Grundsatz für die gerichtliche Ausgestaltung der persönlichen
Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil das Kindeswohl. Im Rahmen
der Beurteilung des Kindeswohls sollen nach § 187 Abs. 1 das Alter, die Bedürfnisse
und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung
besonders berücksichtigt werden.
Das Kindeswohl wird umfassend
in 12 Punkten im Gesetz definiert. (bitte anklicken)
Das Alter des Kindes ist vor allem für die Frage der Intervalle sowie deren Dauer
von Bedeutung. So sind für sehr kleine Kinder eher häufigere und kürzere Kontakte angemessen.
(das war auch bisher schon so). Auch sollen sehr kleine Kinder nicht zu lange von der
Hauptbezugsperson getrennt sein. Besteht bereits eine sehr sichere Bindung, beispielsweise
wenn der Vater auch in Karenz war, können auch bei sehr kleinen Kindern bereits längere Kontakte
zweckmäßig sein.
Einschränkung bzw. Entzug des Kontaktrechts:
Entspricht in etwa der alten Rechtslage. Erweitert wurden die Gründe, indem im
Gesetz die Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder einen Familienangehörigen als
möglicher Ausschließungsgrund ausdrücklich angeführt werden.
In jedem Fall ist das Kontaktrecht zu entziehen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Es gibt auch die gerichtliche Möglichkeit der Durchsetzung mit
sanften Mitteln, nämlich dem „Besuchsmittler“. Der vom Gericht
bestellte „Besuchsmittler“ soll durch Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße
Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Die Besuchsmittler sind bei der Familiengerichtshilfe
angesiedelt.
Auch soll eine gerichtliche Durchsetzung gegen den zum Besuch berechtigten
Elternteil, der zum Nachteil des Kindes den persönlichen Kontakt unterlässt,
möglich sein.
Das Recht auf Kontakt ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es soll dem Gericht ermöglicht
werden, mit einer sofort vollstreckbaren Anordnung den Kontakt zu regeln.
Diese Vorgangsweise darf nur dann vom Gericht gewählt werden, wenn sie nicht mit einer Gefährdung
des Kindeswohls verbunden ist.
Kontaktrecht ist auch als ein Recht des Kindes
geregelt. Über 14–jährige Kinder können bereits selbst Anträge bei Gericht stellen.
Es besteht auch die Möglichkeit des Kontaktrechts Dritter. Dieses ist dem
Elternteil nachgeordnet.
Besuchsbegleitung ins Gesetz aufgenommen. Kontaktrecht grundsätzlich
vom Alter abhängig. Bei schulpflichtigen Kindern in der Regel alle 14 Tage.
Die Rechtsprechung (bisher!):
- Kinder bis zu 2 Jahren alle 14 Tage ein Tag in Anwesenheit des obsorgeberechtigten Elternteils.
- 3 bis 6 – jährige Kinder alle 14 Tage alleine zum Kontaktberechtigten, aber nicht über Nacht.
- Über 6 -jährige Kinder alle 14 Tage auch über Nacht
Kontaktrecht kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Kind körperlich oder seelisch gefährdet ist.
Familiengerichtshilfe
Ist der „Jugendgerichtshilfe“ nachgebildet.
Dabei soll eine mit PsychologInnen und SozialarbeiterInnen besetzte Stelle der Justiz für das Gericht
Ermittlungsschritte vornehmen und helfen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Richter haben die Möglichkeit, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen bei Bedarf sofort mit konkreten
Erhebungstätigkeiten vor Ort zu beauftragen. Damit können auch die Möglichkeiten einer gütlichen
Einigung ausgelotet und die Eltern informiert werden.
Gefährdungsabklärungen werden nach wie vor vom Jugendamt vorgenommen.
Die Stellungnahmen der Familiengerichtshilfe sollen rasch erfolgen. Es handelt sich dabei um quasi
gutachterliche Stellungnahmen.
Stellungnahmen kosten die Parteien nichts.
Familiengerichtshilfe: sollte einschätzen können auf welche Weise die Parteien zu einer gütlichen
Einigung kommen können, etwa durch Mediation, Familienberatung, Erziehungsberatung oder Therapie.
Bei mangelnder Einigung kann sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf die Erhebungsergebnisse
der Familiengerichtshilfe stützen.
Die Familiengerichtshilfe besteht flächendeckend an den österreichischen Bezirksgerichten und ist
der/dem Richter_In unterstellt. Wenn das Kontaktrecht oder die Obsorge strittig werden, dann beauftragt
der/die Richter_In entweder das Jugendamt, sehr häufig aber die Familiengerichtshilfe.
Entweder gibt das Gericht an die FamGHI den Auftrag
- ein Clearing mit den Eltern durchzuführen (das ist eine Art Mediation) oder
- Erhebungen durchzuführen, oder
- eine fachliche Stellungnahme abzugeben.
Clearing: ist eine Art Mediation. Es wird versucht mit den Eltern eine Lösung zu erzielen.
5-7 Gespräche sind in etwa vorgesehen.
Wenn eine Einigung nicht möglich ist, also scheitert, dann ergeht darüber ein Bericht
an das Gericht.
Achtung: Lassen Sie sich nicht zu einer Lösung drängen. Wenn es für Sie nicht stimmig ist,
dann müssen Sie nicht zustimmen, wenn es für Sie nicht passt.
- Clearing ohne Einigung: die FamGeHi hält Rücksprache mit dem Gericht ob ein weiterer
Auftrag folgt.
Das bedeutet weitere Erhebungen oder es ergeht ein Bericht an das Gericht. - Clearing mit Einigung: es ergeht ein Bericht über die Ergebnisse an die mit den Eltern getroffenen Vereinbarungen an das Gericht.
Erhebungen: es ergeht ein Auftrag des Gerichts an die FamGeHi zu bestimmten konkreten Fragen
wie etwa: Umfang des Kontaktrechts, ist die Wohnung kindgerecht etc…
Gespräche mit den Parteien und den Minderjährigen.
Hausbesuche
Beobachtungen von Übergaben des Kindes/ der Kinder
Befragungen von Schule, Kindergarten, Jugendhilfeträger
Es ergeht ein Bericht im fachlichen Auftragsbereich mit der fachlichen Einschätzung der FamGeHi an das Gericht.
Fachliche Stellungnahmen: diese ergehen aus der Sicht des Kindeswohls. Es geht dabei darum,
inwieweit ist der Elternteil in der Lage auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen.
Es werden umfassende Tests durchgeführt und Interaktionen beobachtet.
Beim Erstgespräch mit der FamGeHi ist eine Begleitung möglich.
Wenn Sie von Gewalt betroffen sind, können Sie vom Mann getrennte Gespräche bei der Ladung ersuchen.
Namensrecht
Doppelnamen für Kinder und EhepartnerInnen sind möglich. Sowohl für EhepartnerInnen als auch für die Kinder
sind Doppelnamen möglich. Auch ein uneheliches Kind kann einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten
Doppelnamen führen. Die Länge des Namens ist allerdings auf zwei Teile beschränkt. Die Namensänderung erfolgt
beim Standesamt.
Wichtig: Ehegattinnen, die die Ehe vor dem 1.4.2013 geschlossen haben, können ihre Namen
ab 1. 9. 2013 nach dem neuen Gesetz ändern. Dasselbe gilt für Kinder, die vor dem 1. 4. 2013 geboren wurden.
Unterhalt in aufrechter Ehe
Nach der geltenden Rechtslage haben beide EhegattInnen zur Deckung "der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse" gemeinsam nach ihren Kräften
beizutragen (§ 94 ABGB), d.h. je nach Einkommenshöhe tragen beide zur Deckung der
anfallenden Kosten anteilsmäßig bei.
Hat beispielsweise die Ehefrau kein eigenes Einkommen und sorgt für Haushalt und
Kinder, so trägt sie eben durch die Haushaltsführung und Kindererziehung zum
gemeinsamen Haushaltseinkommen bei.
- Bei aufrechter Ehe wird der Unterhalt grundsätzlich nicht durch Geld, sondern durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw.) erbracht.
- Der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin kann den Unterhalt auch während aufrechter Haushaltsgemeinschaft unabhängig von einer Unterhaltsverletzung ganz oder zumindest teilweise in Geld verlangen.
- Bei Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft ist der Unterhalt auf jeden Fall in Geld zu leisten.
Unterhaltsformen (nach einer Scheidung)
Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist nicht identisch mit dem während der aufrechten Ehe. Da die Anspruchsberechtigung und die Höhe des nach einer Scheidung zu erwartenden Unterhalts auf sehr komplexer Rechtsprechung beruht, empfehlen wir eine persönliche Beratung bei unserer Juristin!
1. Unterhalt nach einer Scheidung wegen Verschuldens
Schuldausspruch aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden § 66 EheG
Der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehegatte oder die allein oder überwiegend
schuldig geschiedene Ehegattin muss dem oder der anderen den nach den Lebensverhältnissen
der EhegattInnen angemessenen Unterhalt leisten.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach folgenden Kriterien:
Schuldausspruch aus beiderseitigem Verschulden § 68 EheG
Grundsätzlich entstehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche.
Dem schuldigen Ehegatten oder der schuldigen Ehegattin, der oder die sich nicht selbst
erhalten kann, kann ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Dabei
handelt es sich um einen bescheidenen Unterhalt, der laut Rechtsprechung
ca. 15% des Nettoeinkommens ausmacht. Allerdings kann von dieser oder diesem die Ausübung
einer sozialrechtlich unzumutbaren Erwerbstätigkeit erwartet werden.
2. Verschuldensunabhängiger Unterhalt § 68a EheG
Dieser Unterhaltsanspruch entsteht in Ausnahmefällen und orientiert
sich am Lebensbedarf.
Hat sich die Frau der Kindererziehung oder ausschließlich der
Haushaltsführung gewidmet, und ist sie nun auf Grund ihrer
Lebensgestaltung, mangelnder Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen
Lebensgemeinschaft, des fortgeschrittenen Alters oder der Gesundheit nicht
imstande sich selbst zu erhalten, entsteht ein Unterhaltsbedarf.
Zwei Varianten für die Gewährung von verschuldensunabhängigem Unterhalt:
- bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des jüngsten Kindes, höchstens auf drei Jahre; eine mehrmalige Verlängerung ist zulässig
- für ältere Frauen, die immer im Haushalt tätig waren und kein eigenes Erwerbseinkommen haben
Ausgeschlossen ist ein Unterhaltsanspruch bei Unbilligkeit
des Begehrens. So z.B. wenn einseitig eine besonders schwere
Eheverfehlung gesetzt wurde oder wenn die Bedürftigkeit schuldhaft
herbeigeführt wurde bzw. bei kurzer Ehedauer.
Der Stamm des Vermögens ist zur Deckung des Lebensbedarfs
heranzuziehen, unter Umständen muss auch eine sozialrechtlich nicht zumutbare
Arbeit angenommen werden.
Kindesunterhalt - Alimente
Derjenige Ehegatte oder diejenige Ehegattin, der oder die das gemeinsame Kind nicht
(hauptsächlich) betreut, muss bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt
zahlen.
Ein Vergleich der Eltern auf beiderseitigen Naturalunterhalt ist möglich,
wenn ein Elternteil je ein Kind betreut.
Aufwendungen im Rahmen des üblichen Kontaktrechts führen zu keiner Reduktion des Unterhalts.
Krankenzusatzversicherungen sind dann anrechenbar, wenn es sich um gehobene Lebensverhältnisse
handelt und der betreuende Elternteil zustimmt.
Bei der gemeinsamen Obsorge kommt es darauf an wer die tatsächliche Betreuung
des Kindes übernimmt, d.h. wo der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt. Die Höhe
ist abhängig vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes, vom Einkommen der Eltern und weiteren
Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Verfügt der betreuende Elternteil im Vergleich zum geldunterhaltspflichtigen über ein
beträchtlich höheres Einkommen, kann das zu einer weitgehenden Einschränkung bzw. zum Wegfall
der Unterhaltspflicht führen (Anm.: kommt in der Praxis kaum vor).
Regelbedarfsätze bei überdurchschnittlichem Einkommen:
Alter des Kindes |
Durchschnitts- bedarfssatz (2023) |
Unterhaltsstopp "Luxusgrenze" |
0 bis 5 | € 320,00 | € 640,00 |
6 bis 9 | € 410,00 | € 820,00 |
10 bis 14 | € 500,00 | € 1250,00 |
15 bis 19 | € 630,00 | € 1.250,00 |
ab 20 | € 720,00 | € 1.800,00 |
In erster Linie gelten die Prozentsätze, der Durchschnittsbedarfsatz wird
als Ergänzung zur Berechnung herangezogen.
Hier können Sie den Kindesunterhalt berechnen:
http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php
Für den unterhaltspflichtigen Elternteil gilt der sogenannte
Anspannungsgrundsatz. Das heißt, er oder sie muss grundsätzlich einen
seinem oder ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Unterhalt zahlen. Muss also je nach
den persönlichen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten Arbeit annehmen. Wird leicht
fahrlässig agiert und deswegen kein Job gefunden, wird von einem Einkommen ausgegangen,
das real erzielt werden könnte.
Vermögensaufteilung §§ 81 - 98 EheG
Der Antrag auf gerichtliche Aufteilung des Vermögens muss innerhalb eines Jahres nach
Eintritt der rechtskräftigen Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht
werden.
Der Aufteilungsantrag ist im außerstreitigen Rechtsweg einzubringen.
Ansprüche, die nicht das eheliche Gebrauchsvermögen oder die ehelichen Ersparnisse
betreffen, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Was wird aufgeteilt?
- Eheliches Gebrauchsvermögen
bewegliche und unbewegliche körperliche Sachen, vor allem Hausrat und die eheliche Wohnung - Eheliche Ersparnisse
Wertanlagen, welche die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben und üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. - Gemeinsame Schulden
Nicht der Aufteilung unterliegen:
- In die Ehe eingebrachte, von Dritten geschenkte oder ererbte Sachen.
- Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung nur dem Ehegatten oder der Ehegattin dienten.
- Sachen, die zu einem Unternehmen gehören.
- Unternehmensanteile, sofern sie nicht eine bloße Wertanlage darstellen.
Kriterien für die Aufteilung des Vermögens
Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit, das heißt, das Ergebnis soll möglichst
gerecht sein, unabhängig vom Verschulden.
Meistens erfolgt keine ziffernmäßige Bewertung der einzelnen Beträge, sondern eine Aufteilung 50:50.
Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb
Relevant sind Art und Dauer der Leistungen. Erhält die oder der Berechtigte den vollen Unterhalt,
verringert das den Anspruch. Der Unterhalt muss nicht zahlenmäßig, sondern angemessen berücksichtigt
werden. Die Mitarbeit außerhalb des Erwerbs ist nicht abzugelten, z.B. wenn gemeinsam ein Haus
gebaut wurde. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs orientiert sich am erzielten Gewinn.
Besteht ein Arbeitsvertrag, gibt es keinen Anspruch auf Abgeltung.
Der Anspruch verjährt innerhalb von sechs Jahren. Grundsätzlich kann vor der
Scheidung nicht auf einen Aufteilungsanspruch verzichtet werden, wenn, dann bedarf es eines
Notariatsaktes.
Die Höhe richtet sich nach billigem Ermessen. Es soll darauf geachtet werden, dass für beide eine
wirtschaftliche Grundlage gesichert bleibt.
Umgang mit Anwältinnen und Anwälten
Wir empfehlen Ihnen, eine kritische Haltung einzunehmen!
Fühlen Sie sich von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt gut vertreten?
Die Autorität darf und soll angezweifelt werden. Es ist empfehlenswert sich von im
Scheidungsrecht erfahrenen und frauenspezifisch arbeitenden Anwältinnen
vertreten zu lassen.
Die Frauenberatungsstelle kann Sie gerne bei der Suche unterstützen!
Wichtig: Erkundigen Sie sich vor
der Beratung bzw. Vertretung nach den zu erwartenden Kosten, wenn möglich schriftlich.
Viele AnwältInnen bieten Pauschalpreise an, wodurch nicht jede Leistung (jedes Telefonat,
jeder Brief, jede Verhandlungsstunde) einzeln verrechnet wird.
Für Frauen mit keinem oder geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, bei Gericht den
Antrag auf Verfahrenshilfe einzureichen. Verfahrenshilfe kann für die
Gerichtskosten oder "im gesamten Umfang" auch für die Anwaltskosten bewilligt
werden, dies liegt im Ermessen der Richterin oder des Richters (ob der Fall
"kompliziert" genug ist, um anwaltliche Vertretung zu erfordern); bei Bewilligung
wird eine Anwältin oder ein Anwalt zugeteilt (mit unterschiedlichem Engagement und
Fachkompetenz). Allerdings werden nur die eigenen anwaltlichen Kosten und nicht auch
jene der gegnerischen Seite durch Verfahrenshilfe abgedeckt!
Mediation
Ziel einer Mediation ist eine für beide Seiten passende Konfliktlösung mit Hilfe
einer außenstehenden, nicht parteilichen Person.
Empfehlenswert ist eine Mediation z.B. bei der Erarbeitung eines Scheidungsvergleichs
oder bei der Festlegung von Besuchszeiten.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Mediation ist eine noch bestehende
Gesprächsbasis zwischen den beiden Konfliktparteien, sowie ein
Grundkonsens, zu einer gemeinsamen Lösung kommen zu wollen.
Nicht sinnvoll ist Mediation bei Gewalt oder einem starken Machtungleichgewicht
in der Beziehung, aber auch, wenn eine Frau noch überhaupt keine
Klarheit über ihre Forderungen bzw. Bedürfnisse hat. Hier besteht die
Gefahr, sich zu einer für sie ungünstigen Lösung überreden zu lassen.
Mediation ist keine Psychotherapie (auch wenn sie von
PsychotherapeutInnen ausgeübt werden kann) und auch nicht der Ort für
Beziehungsaufarbeitung ("mein Mann soll mich endlich verstehen!").
Es geht primär um eine Einigung und Konfliktlösung, nicht um die
Stärkung einer Seite oder den Schutz der anderen.
Empfehlenswert ist eine unterstützende frauenspezifische Beratung
vor der Mediation, um vorbereitet zu sein, z.B. um Forderungen
formulieren zu können.
Eheverträge
Eheverträge sind güterrechtliche Verträge zwischen den Ehepartnern, die eine
umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe zum Ziel haben. Ehepakte
regeln nicht nur einzelne vermögensrechtliche Beziehungen sondern müssen ein
im Verhältnis zu den Lebensumständen der Ehegatten nicht unbeträchtliches
Vermögen zum Inhalt haben.
Alle Ehepakte müssen in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden, um
gültig zu sein.
Wenn Sie mit den gesetzlichen Regelungen des Ehegüterrechts oder mit den
gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht einverstanden sind, haben Sie in
beschränktem Rahmen die Möglichkeit, Ihrer Ehe durch einen Ehevertrag eine
andere vertragliche Grundlage zu geben.
Bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen
Güter und Ersparnisse erst während der Ehe erworben oder angespart wurden.
Um einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden,
kann der Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein. Er dient aber eher
der Feststellung der derzeitigen Situation und der Beweissicherung. Das heißt,
dass sich das Gericht im Streitfall in seinen Entscheidungen nicht unbedingt
an sie halten muss.
Der Abschluss eines Ehevertrages ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich
(vor und nach der Eheschließung).
In der Ehe besteht grundsätzlich der Güterstand der Gütertrennung. Um die
Gütergemeinschaft zu vereinbaren, ist ein Ehepakt abzuschließen. Hier gilt
jedoch größte Vorsicht in Hinblick auf eine weitgehende Haftung für die
Schulden des Ehepartners! Denn beim Güterstand der Gütertrennung haften
Sie - wenn Sie nichts unterschrieben haben - nicht für die Schulden des
Ehepartners!
Die Gütergemeinschaft kann verschieden weitgehend sein. Wenn sie das gesamte
gegenwärtige und zukünftige Vermögen der Ehepartner betrifft, liegt eine
allgemeine Gütergemeinschaft vor. Wird hingegen nur entweder das gegenwärtige
Vermögen oder das künftig zu erwerbende erfasst (Errungenschaftsgemeinschaft)
oder die gesamte Fahrnis (bewegliche Gegenstände) und die Errungenschaft
(Fahrnisgemeinschaft) so liegt nur eine beschränkte Gütergemeinschaft vor.
In diesen Fällen ist ebenfalls in Form eines Notariatsaktes ein Inventar zu
errichten, das alle in die Ehe eingebrachten Gegenstände verzeichnet.
Nicht alles kann in Form eines Ehevertrages geregelt werden. Folgendes
kann in einem Ehevertrag beispielsweise nicht geregelt werden:
- Sie können nicht im vorhinein auf den Anspruch auf Aufteilung von ehelichem
- Gebrauchsvermögen (insbesondere der Ehewohnung) rechtswirksam verzichten. Sie können für die aufrechte Ehe keinen wechselseitigen Verzicht auf Unterhalt vereinbaren. Ein Verzicht für den Unterhalt nach der Ehe kann wegen sogenannter Sittenwidrigkeit ungültig sein.
- Vereinbarungen über Obsorge und Unterhalt gemeinsamer Kinder sind bloße Absichtserklärungen. Diese sind im Fall der Scheidung nicht verbindlich wirksam.
Tipp: Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit an die aktuellen
Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand)
angepasst werden.
Achtung: Da in der Praxis häufig Eheverträge im Sinne des Mannes
gestaltet werden und somit die Gefahr einer Verschlechterung der Situation der Frau
besteht, sollte vor Abschluss eines Ehevertrages eine umfassende Rechtsberatung zur
Abklärung der Lage eingeholt werden!
Fremdenrechtliche Konsequenzen einer Scheidung
Wenn Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist die umfassende Beratung bei einer auf Fremdenrecht spezialisierten Beratungsstelle anzuraten, um sich über seinen Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der Scheidung zu informieren.
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