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Scheidung und Auflösung
einer Lebensgemeinschaft


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Möglichkeiten, Risiken, Rechte und Ansprüche

Die Ehe ist ein Vertrag, der für die EhepartnerInnen eine Reihe von Rechten und Pflichten nach sich zieht. Beide verpflichten sich zu gegenseitigem Beistand, etwa im Krankheitsfall, zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen.
Bei der Auflösung dieses Vertrags ist es wichtig, die eigenen Rechte und Ansprüche zu kennen. Dazu wollen wir mit den folgenden Informationen beitragen.

Die Lebensgemeinschaft hingegen ist jederzeit einfach auflösbar, bietet jedoch keinerlei rechtlichen Rahmen für Ansprüche wie Unterhalt oder Recht auf die gemeinsam bewohnte Wohnung. Auch über die rechtlichen Konsequenzen dieser Lebensform wollen wir im Folgenden informieren.

Feministische Beratung stärkt Frauen* gegen Gewalt
Aussendung Nr. 109, Herbst/Winter 2021/22


Quiz zur rechtlichen Situation in Lebensgemeinschaft und Ehe

Download "Broschüre zu den rechtlichen Konsequenzen
von Lebensgemeinschaft und Ehe"


Download Broschüre zum Thema Gewalt in lesbischen Beziehungen:
https://www.wien.gv.at/menschen/queer/pdf/gegen-gewalt-broschuere.pdf


Artikel "Vom Schuldgefühl zur Selbstbestimmung" von Bettina Zehetner
Artikel "Bescheidenheit ist keine Zier" von Bettina Zehetner
Artikel "Von der Abhängigkeit über die Ambivalenz zur Autonomie: Feministische Beratung bei Trennung und Scheidung" von Bettina Zehetner


Rechtssicherheit

Sämtliche Informationen auf dieser Homepage dienen einer ersten Orientierung und sind ohne Gewähr! Für die Abklärung konkreter Fragen empfehlen wir unbedingt eine persönliche Beratung bei unserer Juristin (kostenlos)!

Scheidungs- und Trennungsbegleitung

Die rechtlichen Aspekte stellen nur eine Seite der Medaille dar, auch für psychosoziale Beratung und Unterstützung stehen wir Ihnen mit Einzel- und Gruppenangeboten zur Verfügung - vor, während und nach einer Trennung.




Informationfolder des Frauenministeriums zum Familienrecht (Bitte klicken)!




Ehescheidung


Lebensgemeinschaft


Rechtsinstrumente in Krisensituationen


Artikel zu weiteren rechtlichen Fragen


Unsere Gruppenangebote zum Thema Trennung/Scheidung






Einvernehmliche Scheidung § 55a EheG

Voraussetzungen

Da es sich um ein sogenanntes Außerstreitverfahren handelt, ist die Frage "Wer hat schuld?" kein Thema.

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Scheidung aus Verschulden
Strittige Scheidung § 49 EheG

In diesem Fall ist bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht eine Klage einzubringen.

Scheidungsgründe (beispielsweise)

Wichtig: Welche Gründe im Einzelfall angeführt werden können,
lässt sich nur in einer persönlichen Rechtsberatung abklären!


Wann kann ein Scheidungsgrund nicht mehr bei Gericht angeführt werden?

1. Verzeihung
Wer das entsprechende Verhalten verziehen oder als nicht Ehe zerstörend empfunden hat, kann sich nicht scheiden lassen. Die Verzeihung ist unwiderruflich. Der beklagte Ehepartner oder die beklagte Ehepartnerin muss vor Gericht nachweisen, dass ihm oder ihr verziehen wurde.

2. Fristablauf
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin nicht binnen 6 Monaten die Klage erhebt (§ 57 EheG). Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht ab, solange die häusliche Gemeinschaft der EhegattInnen aufgehoben ist oder solange das schuldhafte Verhalten fortgesetzt wird, z.B. eine Affäre weitergeführt wird.
Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes 10 Jahre verstrichen sind.

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Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
(Zerrüttungsscheidung) § 55 EheG

Wie bei der Scheidung nach § 49 EheG ist auch bei dieser Form der Scheidung eine Klage beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Die Scheidung kann von beiden EhegattInnen einzeln begehrt werden. Scheidungsgrund ist die mehrjährige Trennung. Ein Verschulden ist unbeachtlich.

Voraussetzungen:

Angenommen Ihr Mann ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es günstiger sein, Sie lassen drei Jahre verstreichen und warten, dass er die Scheidung einreicht. Nach der Scheidung sind Sie unterhaltsrechtlich und pensionsrechtlich privilegiert, wenn

Sofern diese Bedingungen auf Sie zutreffen, steht Ihnen ein Unterhalt wie in aufrechter Ehe zu und Sie haben im Todesfall des Ex-Mannes Anspruch auf die volle Witwenpension.

Wichtig! Um zu diesen Begünstigungen zu kommen,


Widerspruchsrecht

Hat der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend verschuldet und Sie als die Beklagte träfe die Scheidung härter als den Kläger die Abweisung der Klage, so können Sie der Scheidung widersprechen. Es kommt die sogenannte Härteklausel zur Anwendung. Dabei werden die konkreten Umstände der Ehe als Kriterien herangezogen, besonders die Ehedauer, das Alter, die Gesundheit, das Wohl der Kinder und die Dauer der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.

Nach 6 Jahren der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft besteht eine absolute Scheidungsmöglichkeit und es gibt kein Widerspruchsrecht mehr, d.h. wenn einer der beiden EhepartnerInnen nach 6 Jahren getrennten Lebens die Scheidung will, kann der oder die andere dies nicht mehr verhindern.

Die Frist sowohl für die 3 Jahre als auch für die 6 Jahre beginnt mit der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu laufen. Wird die Gemeinschaft wieder aufgenommen, so beginnt sie bei erneuter Auflösung von neuem.

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Scheidung aus anderen Gründen

50 EheG Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Ansteckende oder Ekel erregende Krankheit Leidet ein Ehegatte oder eine Ehegattin unter einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden, in absehbarer Zeit nicht heilbaren Krankheit, so ermöglicht § 52 EheG die Scheidung.

§ 54 EheG Vermeidung von Härten
In den Fällen der §§ 50 und 52 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlass der Erkrankung.

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Zuständigkeit des Gerichts
Einbringung der Scheidungsklage

Die Klage auf Scheidung kann an den Amtstagen beim örtlich zuständigen Bezirksgericht schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der klagende Ehegatte oder die klagende Ehegattin kann sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen, kann sich aber auch selbst vor Gericht vertreten.

Für alle Eheangelegenheiten sind ausschließlich Bezirksgerichte sachlich zuständig

Die örtliche Zuständigkeit ist folgendermaßen geregelt:

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Kosten der Scheidung

Bei den Kosten ist zu unterscheiden, um welche Scheidungsform es sich handelt.

Die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG) ist die günstigste Scheidungsform. Bei Einreichen des Antragsformulars sind 312 € als Gebühr für die Gerichtskosten zu bezahlen. Zum eigentlichen Scheidungstermin, bei dem der Scheidungsvergleich gemacht wird, müssen noch entweder nochmals 312 € oder 468 € (wenn eine Wohnung oder ein Haus die/den EigentümerIn wechselt) gezahlt werden.

Seit 1. Juli 2015: Mit der Gerichtsgebührennovelle ist es möglich, dass die einvernehmliche Scheidung für die Partei gebührenfrei ist: Das ist dann der Fall, wenn das Vermögen der Partei nicht höher als 4.414 € ist und die jährlichen Einkünfte 13.244 € nicht übersteigen. Die Befreiung erfasst somit in Zukunft jene Fälle in denen bisher Verfahrenshilfe zu bewilligen war. Der Nachweis, ob die Voraussetzungen für die gesetzliche Gebührenbefreiung vorliegen, wird in vielen Fällen bei der Verhandlung über die einvernehmliche Scheidung erbracht werden können. Liegen die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nur bei einer Person vor, so hat die andere Person den vollen Gebührenbetrag zu entrichten.

Eine strittige Scheidung kann durch die Anwaltskosten sehr teuer werden. Zwar besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang, doch sobald eine Person anwaltlich vertreten wird, empfiehlt sich das auch für die andere. Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert, der als Bemessungsgrundlage dient. Je höher dieser ist, desto höher sind die Kosten.

Die Gerichtsgebühren sind in Form eines Pauschalbetrages am Beginn des Rechtsstreites zu entrichten. Die Anwaltskosten berechnen sich grundsätzlich nach den einzelnen Leistungen. Dabei gilt das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG).

Für die reine Scheidungsklage ist eine gerichtliche Pauschalgebühr von derzeit 312,- € zu entrichten. Wird gleichzeitig eine Unterhaltsklage eingebracht (monatlich geforderter Unterhalt beispielsweise von 900 €), ist der Streitwert der einfache Jahresbetrag, also in diesem Fall 10.800 €. Die Kosten für eine Teilungsklage des Vermögens betragen 320 €. Dies sind aber nur die gerichtlichen Kosten. Die Anwaltskosten, die den wesentlich höheren Anteil ausmachen, kommen noch dazu!

Wir raten Ihnen dringend, sich vorher nach den genauen Kosten zu erkundigen!

Jede Partei hat zunächst einmal während des Verfahrens ihre Kosten selbst zu bestreiten. Wer die Kosten endgültig tragen muss, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Gibt es einen allein Schuldigen oder eine allein Schuldige, muss dieser oder diese die gesamten Kosten übernehmen. Bei gleichteiliger Schuld werden die Kosten verhältnismäßig geteilt.
Das heißt, die eigenen aufgewendeten Kosten sind selbst zu tragen.

Es gibt auch Entscheidungen wonach der Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung seiner nicht erwerbstätigen, im Haushalt tätigen Ehegattin deren Anwaltskosten zu begleichen hat, sofern das nicht unbillig ist!

Kontaktrechtsanträge und Obsorgeanträge sind kostenfrei.

Bei geringem Einkommen ist es möglich, Verfahrenshilfe zu beantragen (für die Gerichtskosten, eventuell für vom Gericht bestellten Anwalt oder Anwältin, eventuell für Gutachten- oder Dolmetschkosten). Die Formulare liegen in jedem Bezirksgericht auf, die Entscheidung darüber, ob Verfahrenshilfe gewährt wird, trifft die zuständige Richterin oder der zuständige Richter.

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Sorgerecht für minderjährige Kinder - gemeinsame/ alleinige Obsorge

Die Obsorge gegenüber minderjährigen Kindern umfasst:

In aufrechter Ehe hat jeder Elternteil die gleichen Rechte und Pflichten (= gemeinsame Obsorge) und kann diese Rechte allein, auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils, ausüben.
In besonderen Angelegenheiten, z.B. wenn es um eine Liegenschaft oder den Verzicht auf ein Erbrecht geht, bedarf es zusätzlich der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.

Auch nach der Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge für minderjährige Kinder (bis zur Vollendung des 18. Geburtstages) aufrecht,

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Kontaktrecht

In § 187 ABGB geregelt
Das Besuchsrecht wurde mit der Reform 2013 in „Kontaktrecht“ umbenannt.

In § 187 ABGB geregelt
Das Recht auf persönliche Kontakte dient der Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen dem Kind und seinem Elternteil. Gerade die Regelmäßigkeit und Exklusivität der Kontakte des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil nach der Scheidung können zu einer während des Zusammenlebens nicht erreichten Intensität der Beziehung führen.
Dieser schon bisher von der Rechtsprechung anerkannte Zweck ist nun explizit im Gesetz verankert worden. Der Verwirklichung dieses Ziels dient auch, dass die Regelung der Kontakte möglichst Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen soll, also auch mit dem Kind zu lernen und dadurch auch den hauptbetreuenden Elternteil zu entlasten. Bisher waren die Kontakte zum anderen Elternteil hauptsächlich am Wochenende, also in der Freizeit. Das soll sich mit der neuen Regelung ändern.
Bei mangelndem Einvernehmen zwischen den Eltern ist der oberste Grundsatz für die gerichtliche Ausgestaltung der persönlichen Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil das Kindeswohl. Im Rahmen der Beurteilung des Kindeswohls sollen nach § 187 Abs. 1 das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes sowie die Intensität der bisherigen Beziehung besonders berücksichtigt werden.

Das Kindeswohl wird umfassend in 12 Punkten im Gesetz definiert. (bitte anklicken)

Das Alter des Kindes ist vor allem für die Frage der Intervalle sowie deren Dauer von Bedeutung. So sind für sehr kleine Kinder eher häufigere und kürzere Kontakte angemessen. (das war auch bisher schon so). Auch sollen sehr kleine Kinder nicht zu lange von der Hauptbezugsperson getrennt sein. Besteht bereits eine sehr sichere Bindung, beispielsweise wenn der Vater auch in Karenz war, können auch bei sehr kleinen Kindern bereits längere Kontakte zweckmäßig sein.

Einschränkung bzw. Entzug des Kontaktrechts:
Entspricht in etwa der alten Rechtslage. Erweitert wurden die Gründe, indem im Gesetz die Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder einen Familienangehörigen als möglicher Ausschließungsgrund ausdrücklich angeführt werden.
In jedem Fall ist das Kontaktrecht zu entziehen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Es gibt auch die gerichtliche Möglichkeit der Durchsetzung mit sanften Mitteln, nämlich dem „Besuchsmittler“. Der vom Gericht bestellte „Besuchsmittler“ soll durch Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Die Besuchsmittler sind bei der Familiengerichtshilfe angesiedelt.

Auch soll eine gerichtliche Durchsetzung gegen den zum Besuch berechtigten Elternteil, der zum Nachteil des Kindes den persönlichen Kontakt unterlässt, möglich sein.

Das Recht auf Kontakt ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es soll dem Gericht ermöglicht werden, mit einer sofort vollstreckbaren Anordnung den Kontakt zu regeln. Diese Vorgangsweise darf nur dann vom Gericht gewählt werden, wenn sie nicht mit einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden ist.

Kontaktrecht ist auch als ein Recht des Kindes geregelt. Über 14–jährige Kinder können bereits selbst Anträge bei Gericht stellen.

Es besteht auch die Möglichkeit des Kontaktrechts Dritter. Dieses ist dem Elternteil nachgeordnet.

Besuchsbegleitung ins Gesetz aufgenommen. Kontaktrecht grundsätzlich vom Alter abhängig. Bei schulpflichtigen Kindern in der Regel alle 14 Tage.

Die Rechtsprechung (bisher!):

Kontaktrecht kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn das Kind körperlich oder seelisch gefährdet ist.

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Familiengerichtshilfe

Ist der „Jugendgerichtshilfe“ nachgebildet.
Dabei soll eine mit PsychologInnen und SozialarbeiterInnen besetzte Stelle der Justiz für das Gericht Ermittlungsschritte vornehmen und helfen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Richter haben die Möglichkeit, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen bei Bedarf sofort mit konkreten Erhebungstätigkeiten vor Ort zu beauftragen. Damit können auch die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausgelotet und die Eltern informiert werden.

Gefährdungsabklärungen werden nach wie vor vom Jugendamt vorgenommen.

Die Stellungnahmen der Familiengerichtshilfe sollen rasch erfolgen. Es handelt sich dabei um quasi gutachterliche Stellungnahmen.

Stellungnahmen kosten die Parteien nichts.

Familiengerichtshilfe: sollte einschätzen können auf welche Weise die Parteien zu einer gütlichen Einigung kommen können, etwa durch Mediation, Familienberatung, Erziehungsberatung oder Therapie.

Bei mangelnder Einigung kann sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf die Erhebungsergebnisse der Familiengerichtshilfe stützen.

Die Familiengerichtshilfe besteht flächendeckend an den österreichischen Bezirksgerichten und ist der/dem Richter_In unterstellt. Wenn das Kontaktrecht oder die Obsorge strittig werden, dann beauftragt der/die Richter_In entweder das Jugendamt, sehr häufig aber die Familiengerichtshilfe.

Entweder gibt das Gericht an die FamGHI den Auftrag

Clearing: ist eine Art Mediation. Es wird versucht mit den Eltern eine Lösung zu erzielen. 5-7 Gespräche sind in etwa vorgesehen.
Wenn eine Einigung nicht möglich ist, also scheitert, dann ergeht darüber ein Bericht an das Gericht.
Achtung: Lassen Sie sich nicht zu einer Lösung drängen. Wenn es für Sie nicht stimmig ist, dann müssen Sie nicht zustimmen, wenn es für Sie nicht passt.

Erhebungen: es ergeht ein Auftrag des Gerichts an die FamGeHi zu bestimmten konkreten Fragen wie etwa: Umfang des Kontaktrechts, ist die Wohnung kindgerecht etc…
Gespräche mit den Parteien und den Minderjährigen.
Hausbesuche
Beobachtungen von Übergaben des Kindes/ der Kinder
Befragungen von Schule, Kindergarten, Jugendhilfeträger
Es ergeht ein Bericht im fachlichen Auftragsbereich mit der fachlichen Einschätzung der FamGeHi an das Gericht.
Fachliche Stellungnahmen: diese ergehen aus der Sicht des Kindeswohls. Es geht dabei darum, inwieweit ist der Elternteil in der Lage auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen.
Es werden umfassende Tests durchgeführt und Interaktionen beobachtet.

Beim Erstgespräch mit der FamGeHi ist eine Begleitung möglich.
Wenn Sie von Gewalt betroffen sind, können Sie vom Mann getrennte Gespräche bei der Ladung ersuchen.

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Namensrecht

Doppelnamen für Kinder und EhepartnerInnen sind möglich. Sowohl für EhepartnerInnen als auch für die Kinder sind Doppelnamen möglich. Auch ein uneheliches Kind kann einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen führen. Die Länge des Namens ist allerdings auf zwei Teile beschränkt. Die Namensänderung erfolgt beim Standesamt.

Wichtig: Ehegattinnen, die die Ehe vor dem 1.4.2013 geschlossen haben, können ihre Namen ab 1. 9. 2013 nach dem neuen Gesetz ändern. Dasselbe gilt für Kinder, die vor dem 1. 4. 2013 geboren wurden.

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Unterhalt in aufrechter Ehe

Nach der geltenden Rechtslage haben beide EhegattInnen zur Deckung "der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse" gemeinsam nach ihren Kräften beizutragen (§ 94 ABGB), d.h. je nach Einkommenshöhe tragen beide zur Deckung der anfallenden Kosten anteilsmäßig bei.

Hat beispielsweise die Ehefrau kein eigenes Einkommen und sorgt für Haushalt und Kinder, so trägt sie eben durch die Haushaltsführung und Kindererziehung zum gemeinsamen Haushaltseinkommen bei.

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Unterhaltsformen (nach einer Scheidung)

Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist nicht identisch mit dem während der aufrechten Ehe. Da die Anspruchsberechtigung und die Höhe des nach einer Scheidung zu erwartenden Unterhalts auf sehr komplexer Rechtsprechung beruht, empfehlen wir eine persönliche Beratung bei unserer Juristin!


1. Unterhalt nach einer Scheidung wegen Verschuldens

Schuldausspruch aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden § 66 EheG

Der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehegatte oder die allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehegattin muss dem oder der anderen den nach den Lebensverhältnissen der EhegattInnen angemessenen Unterhalt leisten.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach folgenden Kriterien:

Schuldausspruch aus beiderseitigem Verschulden § 68 EheG

Grundsätzlich entstehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Dem schuldigen Ehegatten oder der schuldigen Ehegattin, der oder die sich nicht selbst erhalten kann, kann ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden. Dabei handelt es sich um einen bescheidenen Unterhalt, der laut Rechtsprechung ca. 15% des Nettoeinkommens ausmacht. Allerdings kann von dieser oder diesem die Ausübung einer sozialrechtlich unzumutbaren Erwerbstätigkeit erwartet werden.


2. Verschuldensunabhängiger Unterhalt § 68a EheG

Dieser Unterhaltsanspruch entsteht in Ausnahmefällen und orientiert sich am Lebensbedarf.
Hat sich die Frau der Kindererziehung oder ausschließlich der Haushaltsführung gewidmet, und ist sie nun auf Grund ihrer Lebensgestaltung, mangelnder Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, des fortgeschrittenen Alters oder der Gesundheit nicht imstande sich selbst zu erhalten, entsteht ein Unterhaltsbedarf.

Zwei Varianten für die Gewährung von verschuldensunabhängigem Unterhalt:

Ausgeschlossen ist ein Unterhaltsanspruch bei Unbilligkeit des Begehrens. So z.B. wenn einseitig eine besonders schwere Eheverfehlung gesetzt wurde oder wenn die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde bzw. bei kurzer Ehedauer.
Der Stamm des Vermögens ist zur Deckung des Lebensbedarfs heranzuziehen, unter Umständen muss auch eine sozialrechtlich nicht zumutbare Arbeit angenommen werden.

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Kindesunterhalt - Alimente

Derjenige Ehegatte oder diejenige Ehegattin, der oder die das gemeinsame Kind nicht (hauptsächlich) betreut, muss bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt zahlen.

Ein Vergleich der Eltern auf beiderseitigen Naturalunterhalt ist möglich, wenn ein Elternteil je ein Kind betreut.
Aufwendungen im Rahmen des üblichen Kontaktrechts führen zu keiner Reduktion des Unterhalts.
Krankenzusatzversicherungen sind dann anrechenbar, wenn es sich um gehobene Lebensverhältnisse handelt und der betreuende Elternteil zustimmt.

Bei der gemeinsamen Obsorge kommt es darauf an wer die tatsächliche Betreuung des Kindes übernimmt, d.h. wo der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt. Die Höhe ist abhängig vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes, vom Einkommen der Eltern und weiteren Sorgepflichten des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Verfügt der betreuende Elternteil im Vergleich zum geldunterhaltspflichtigen über ein beträchtlich höheres Einkommen, kann das zu einer weitgehenden Einschränkung bzw. zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen (Anm.: kommt in der Praxis kaum vor).

Regelbedarfsätze bei überdurchschnittlichem Einkommen:


Alter des
Kindes
Durchschnitts-
bedarfssatz (2023)
Unterhaltsstopp
"Luxusgrenze"
0 bis 5 € 320,00 € 640,00
6 bis 9 € 410,00 € 820,00
10 bis 14 € 500,00 € 1250,00
15 bis 19 € 630,00 € 1.250,00
ab 20 € 720,00 € 1.800,00

In erster Linie gelten die Prozentsätze, der Durchschnittsbedarfsatz wird als Ergänzung zur Berechnung herangezogen.

Hier können Sie den Kindesunterhalt berechnen: http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php

Für den unterhaltspflichtigen Elternteil gilt der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Das heißt, er oder sie muss grundsätzlich einen seinem oder ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Unterhalt zahlen. Muss also je nach den persönlichen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten Arbeit annehmen. Wird leicht fahrlässig agiert und deswegen kein Job gefunden, wird von einem Einkommen ausgegangen, das real erzielt werden könnte.

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Vermögensaufteilung §§ 81 - 98 EheG

Der Antrag auf gerichtliche Aufteilung des Vermögens muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der rechtskräftigen Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.

Der Aufteilungsantrag ist im außerstreitigen Rechtsweg einzubringen. Ansprüche, die nicht das eheliche Gebrauchsvermögen oder die ehelichen Ersparnisse betreffen, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen.

Was wird aufgeteilt?

Nicht der Aufteilung unterliegen:


Kriterien für die Aufteilung des Vermögens

Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit, das heißt, das Ergebnis soll möglichst gerecht sein, unabhängig vom Verschulden.
Meistens erfolgt keine ziffernmäßige Bewertung der einzelnen Beträge, sondern eine Aufteilung 50:50.

Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb

Relevant sind Art und Dauer der Leistungen. Erhält die oder der Berechtigte den vollen Unterhalt, verringert das den Anspruch. Der Unterhalt muss nicht zahlenmäßig, sondern angemessen berücksichtigt werden. Die Mitarbeit außerhalb des Erwerbs ist nicht abzugelten, z.B. wenn gemeinsam ein Haus gebaut wurde. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs orientiert sich am erzielten Gewinn. Besteht ein Arbeitsvertrag, gibt es keinen Anspruch auf Abgeltung.

Der Anspruch verjährt innerhalb von sechs Jahren. Grundsätzlich kann vor der Scheidung nicht auf einen Aufteilungsanspruch verzichtet werden, wenn, dann bedarf es eines Notariatsaktes.
Die Höhe richtet sich nach billigem Ermessen. Es soll darauf geachtet werden, dass für beide eine wirtschaftliche Grundlage gesichert bleibt.

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Umgang mit Anwältinnen und Anwälten

Wir empfehlen Ihnen, eine kritische Haltung einzunehmen!
Fühlen Sie sich von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt gut vertreten?


Die Autorität darf und soll angezweifelt werden. Es ist empfehlenswert sich von im Scheidungsrecht erfahrenen und frauenspezifisch arbeitenden Anwältinnen vertreten zu lassen.
Die Frauenberatungsstelle kann Sie gerne bei der Suche unterstützen!

Wichtig: Erkundigen Sie sich vor der Beratung bzw. Vertretung nach den zu erwartenden Kosten, wenn möglich schriftlich. Viele AnwältInnen bieten Pauschalpreise an, wodurch nicht jede Leistung (jedes Telefonat, jeder Brief, jede Verhandlungsstunde) einzeln verrechnet wird.

Für Frauen mit keinem oder geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, bei Gericht den Antrag auf Verfahrenshilfe einzureichen. Verfahrenshilfe kann für die Gerichtskosten oder "im gesamten Umfang" auch für die Anwaltskosten bewilligt werden, dies liegt im Ermessen der Richterin oder des Richters (ob der Fall "kompliziert" genug ist, um anwaltliche Vertretung zu erfordern); bei Bewilligung wird eine Anwältin oder ein Anwalt zugeteilt (mit unterschiedlichem Engagement und Fachkompetenz). Allerdings werden nur die eigenen anwaltlichen Kosten und nicht auch jene der gegnerischen Seite durch Verfahrenshilfe abgedeckt!

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Mediation

Ziel einer Mediation ist eine für beide Seiten passende Konfliktlösung mit Hilfe einer außenstehenden, nicht parteilichen Person.

Empfehlenswert ist eine Mediation z.B. bei der Erarbeitung eines Scheidungsvergleichs oder bei der Festlegung von Besuchszeiten.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Mediation ist eine noch bestehende Gesprächsbasis zwischen den beiden Konfliktparteien, sowie ein Grundkonsens, zu einer gemeinsamen Lösung kommen zu wollen.

Nicht sinnvoll ist Mediation bei Gewalt oder einem starken Machtungleichgewicht in der Beziehung, aber auch, wenn eine Frau noch überhaupt keine Klarheit über ihre Forderungen bzw. Bedürfnisse hat. Hier besteht die Gefahr, sich zu einer für sie ungünstigen Lösung überreden zu lassen.

Mediation ist keine Psychotherapie (auch wenn sie von PsychotherapeutInnen ausgeübt werden kann) und auch nicht der Ort für Beziehungsaufarbeitung ("mein Mann soll mich endlich verstehen!"). Es geht primär um eine Einigung und Konfliktlösung, nicht um die Stärkung einer Seite oder den Schutz der anderen.

Empfehlenswert ist eine unterstützende frauenspezifische Beratung vor der Mediation, um vorbereitet zu sein, z.B. um Forderungen formulieren zu können.

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Eheverträge

Eheverträge sind güterrechtliche Verträge zwischen den Ehepartnern, die eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe zum Ziel haben. Ehepakte regeln nicht nur einzelne vermögensrechtliche Beziehungen sondern müssen ein im Verhältnis zu den Lebensumständen der Ehegatten nicht unbeträchtliches Vermögen zum Inhalt haben.
Alle Ehepakte müssen in Form eines Notariatsaktes geschlossen werden, um gültig zu sein.
Wenn Sie mit den gesetzlichen Regelungen des Ehegüterrechts oder mit den gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht einverstanden sind, haben Sie in beschränktem Rahmen die Möglichkeit, Ihrer Ehe durch einen Ehevertrag eine andere vertragliche Grundlage zu geben.

Bei einer späteren Scheidung ist oft nicht mehr feststellbar, welche ehelichen Güter und Ersparnisse erst während der Ehe erworben oder angespart wurden. Um einen Streit wegen der Aufteilung des ehelichen Vermögens zu vermeiden, kann der Abschluss eines Ehevertrages zweckmäßig sein. Er dient aber eher der Feststellung der derzeitigen Situation und der Beweissicherung. Das heißt, dass sich das Gericht im Streitfall in seinen Entscheidungen nicht unbedingt an sie halten muss.
Der Abschluss eines Ehevertrages ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich (vor und nach der Eheschließung).

In der Ehe besteht grundsätzlich der Güterstand der Gütertrennung. Um die Gütergemeinschaft zu vereinbaren, ist ein Ehepakt abzuschließen. Hier gilt jedoch größte Vorsicht in Hinblick auf eine weitgehende Haftung für die Schulden des Ehepartners! Denn beim Güterstand der Gütertrennung haften Sie - wenn Sie nichts unterschrieben haben - nicht für die Schulden des Ehepartners!

Die Gütergemeinschaft kann verschieden weitgehend sein. Wenn sie das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen der Ehepartner betrifft, liegt eine allgemeine Gütergemeinschaft vor. Wird hingegen nur entweder das gegenwärtige Vermögen oder das künftig zu erwerbende erfasst (Errungenschaftsgemeinschaft) oder die gesamte Fahrnis (bewegliche Gegenstände) und die Errungenschaft (Fahrnisgemeinschaft) so liegt nur eine beschränkte Gütergemeinschaft vor. In diesen Fällen ist ebenfalls in Form eines Notariatsaktes ein Inventar zu errichten, das alle in die Ehe eingebrachten Gegenstände verzeichnet.

Nicht alles kann in Form eines Ehevertrages geregelt werden. Folgendes kann in einem Ehevertrag beispielsweise nicht geregelt werden:

Tipp: Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit an die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) angepasst werden.
Achtung: Da in der Praxis häufig Eheverträge im Sinne des Mannes gestaltet werden und somit die Gefahr einer Verschlechterung der Situation der Frau besteht, sollte vor Abschluss eines Ehevertrages eine umfassende Rechtsberatung zur Abklärung der Lage eingeholt werden!

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Fremdenrechtliche Konsequenzen einer Scheidung

Wenn Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist die umfassende Beratung bei einer auf Fremdenrecht spezialisierten Beratungsstelle anzuraten, um sich über seinen Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der Scheidung zu informieren.

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